Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Kompetenzkonftlikte. 789 
6 202. 
2, Kompetenzkonflikte. 
I. Der positive Kompetenzkonflikt. 1. Theils durch Reichs- 
recht, theils durch Landesrecht ist der Kreis derjenigen Rechtssachen, in 
welchen die ordentlichen Gerichte richterliche Funktionen auszuüben haben, 
bestimmt. Alle Rechtssachen zerfallen darnach in zwei Klassen. Die eine Klasse 
umfaßt die Rechtssachen, die zu der Zuständigkeit der Gerichte gehören, die 
andere alle diejenigen, welche hiervon ausgeschlossen sind und in welchen die 
subjektiven Rechte von den Verwaltungsorganen festgestellt werden. Dem 
Wirkungskreis der Gerichte steht gegenüber der Wirkungskreis der Verwal- 
tungsorgane. Innerhalb dieses allgemeinen Wirkungskreises der Gerichte 
hat jedes einzelne Gericht und innerhalb des Wirkungskreises der Verwal- 
tungsorgane jedes einzelne Verwaltungsorgan seine besondere, durch Rechts- 
sätze abgegrenzte Zuständigkeit. Die Gerichte wie die Verwaltungsorgane 
sind verpflichtet, nur solche Amtshandlungen vorzunehmen, welche innerhalb 
ihrer Zuständigkeit liegen. Uberschreitet ein Gericht seine Zuständigkeit, so 
hat eine Aufhebung der von dem unzuständigen Gerichte vorgenommenen 
Amtshandlungen in rechtlichem Verfahren nach Maßgabe der Prozeßord-= 
nungen durch ein höheres Gericht zu erfolgen. Uberschreitet ein Verwal- 
tungsorgan seine Zuständigkeit, so hat diejenige Behörde, welche die Aufsicht 
über das Verwaltungsorgan zu führen hat, dasselbe in den Kreis seiner Zu- 
ständigkeit zurückzuweisen und die unzuständig erlassenen Verfügungen und 
Anordnungen aufzuheben.!) Erachtet sich ein Unterthan durch eine solche 
unzuständige Verfügung in seinen subjektiven Rechten verletzt, so stehen ihm 
diejenigen Rechtsmittel zu Gebote, welche ihm überhaupt gegen Verfü- 
gungen der Verwaltungsorgane gewährt sind.?) 
Ist demnach die Zuständigkeit der Gerichte, wie die der Verwaltungs-= 
behörden, grundsätzlich innerhalb des Organismus der Gerichte, bez. innerhalb 
des Organismus der Verwaltung festzustellen, so hat diese Feststellung, wenn 
sie in rechtskräftiger Weise durch ein Gerchht erfolgt ist, eine andere recht- 
liche Wirkung, wie die Feststellung der Zuständigkeit eines Verwaltungs- 
organes. Die Entscheidung eines Gerichts über die gerichtliche Zuständig- 
keit schafft, wenn sie rechtskräftig geworden ist, für den konkreten Fall Recht, 
das von allen Organen des Staats als solches anzuerkennen ist und das 
durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht abgeändert werden 
  
S 741. in Bavern die Strafen wegen uͤbertretung der Wiesenordnungen (siehe oben S. 390), 
in Wurttemberg. Baden und Sachsen die Ungebühr= oder Ordnungsstrafen (siehe oben 
S. 252 u. f.. Uber die Exekutivstrasen siehe oben S. 250 u. f. 
11 In betreff der Streitigkeiten der Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden über ihre 
Zuständigkeit siehe unten § 203. 
2) Siehe unten S. 794 u. f.