Full text: Geschichte des Elsasses von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart.

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gann man erst nach dem Abzuge des Mansfeldischen Heeres an 
die Gegenreformation zu schreiten. Erzherzog Leopold, der Admi- 
nistrator des Bisthums schaffte den evangelischen Gottesdienst im 
Jahre 1624 an Orten, die seiner Gewalt unterstanden förmlich ab, 
und vertrieb die Prediger von Haus und Kirche. Schon aber konnte 
man auch es wagen die Städte ins Auge zu fassen, besonders da 
man in Hagenau den Protestanten zur Last legte, sich mit den ge- 
ächteten Häuptern der Union gegen die kaiserliche Majestät verbunden 
zu haben. Den protestantischen Einwohnern von Hagenau ward 
der Gottesdienst im Jahre 1624 nur in einem Privathause gestattet, 
und vier Jahre später wurde allen, die den Glauben nicht ändern 
wollten, geboten, die Stadt zu verlassen. In Schlettstadt hatte 
sich der Stadtrath schen 1624 von dem Bischof ein Mandat ab- 
ringen lassen, durch welches alle protestantischen Schulen und Kirchen, 
ja selbst Privatgesellschaften und Zusammenkünfte von Protestanten 
verboten wurden. In Colmar war durch das unmittelbare Eingreifen 
Ferdinands II. die Gegenreformation durch ganz besonders schroffe 
Maßregeln eingeführt. Eine Untersuchungskommission sollte in dieser 
Reichsvogteistadt feststellen, welche Stiftungen und Kirchen ihrer 
ursprünglichen katholischen Bestimmung entfremdet worden wären; 
und diese Commission entschied binnen vierzehn Tagen, daß alle 
protestantischen Kirchen geschlossen werden müßten. Ein Befehl des 
Kaisers verbannte die Protestanten aus dem Rathe, bald nachher 
aus der Stadt. Das alte Colmar, das seine städtische Selbstherr- 
schaft gegen manchen Kaiser sich zu bewahren gewußt hatte, wurde 
fast am schärfsten der katholischen Restauration unterzogen. 
In Straßburg konnte die kaiserliche Gewalt nicht auf Grund 
von Vogteilichen Rechten eingreifen, aber nicht ohne Besorgnis sah 
man ringsumher die katholische Ordnung der Dinge Platz greifen, 
— und nun geschah, daß das verhaßte Restitutionsedikt vom Jahre 
1628 als ein allgemeines Reichsgesetz beschlossen und seine Publi- 
cation und stricte Durchführung von der kaiserlichen Regierung auch 
in Straßburg gefordert wurde. Viele und gehässige Druckschriften
	        
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