Vormundschaftsgericht
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1787
1788
1789
V. die Vormundschaft nicht ohne
besondere Belästigung führen kann;
6.—88.
Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn
es nicht vor der Bestellung bei dem
V. geltend gemacht wird. 1889.
Erklärt das V. vie Ablehnung der
Vormundschaft für unbegründet, so
hat der Ablehnende, unbeschadet der
im zustehenden Rechtsmittel, die Vor-
mundschaft auf Erfordern des V.
vorläufig zu übernehmen.
Das V. kann den zum Vormund Aus-
gewählten durch Ordnungsstrafen zur
Übernahme der Vormundschaft an-
halten f. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
Der Vormund wird von dem V.
durch Verpflichtung zu treuer und
gewissenhafter Führung der Vormund-
schaft bestellt. Die Verpflichtung
soll mittelst Handschlags an Eides-
statt erfolgen.
1793— 1836 Führung der Vormundschaft.
1796
1797
Das V. kann dem Vormunde die
Vertretung für einzelne Angelegen-
heiten oder für einen bestimmten
Kreis von Angelegenheiten entziehen
s. Vormundschaft — Vormund-
schaft.
Mehrere Vormünder führen die Vor-
mundschaft gemeinschaftlich. Bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das
V., sofern nicht bei der Bestellung ein
anderes bestimmt wird.
Das V. kann die Führung der
Vormundschaft unter mehrere Vor-
münder nach bestimmten Wirkungs-
kreisen verteilen. Innerhalb des ihm
überwiesenen Wirkungskreises führt
jeder Vormund die Vormundschaft
selbständig.
Bestimmungen, die der Vater oder
die Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischenden
von ihnen benannten Vormündern
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1798
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1809
1810
Vormundschaftsgericht
und für die Verteilung der Geschäfte
unter diese nach Maßgabe des § 1777
getroffen hat, sind von dem V. zu
befolgen, sofern nicht ihre Befolgung
das Interesse des Mündels gefährden
würde.
Steht die Sorge für die Person und
die Sorge für das Vermögen des
Mündels verschiedenen Vormündern
zu, so entscheidet bei einer Meinungs-
verschiedenheit über die Vornahme einer
sowohl die Person als das Vermögen
des Mündels betreffenden Handlung
das V.
Pflichtwidrigkeiten des Vormundes,
der Tod desselben und Gründe für
die Entlassung sind dem V. anzuzeigen
s. Vormundschaft — Vormundschaft.
s. Verwandtschaft 1631.
Die Sorge für die religiöse Erziehung
des Mündels kann dem Vormunde
von dem V. entzogen werden, wenn
der Vormund nicht dem Bekenntnisse
angehört, in dem der Mündel zu
erziehen ist.
Der Vormund hat ein Verzeichnis
des Mündelvermögens dem V. ein-
zureichen Das V. kann an-
ordnen, daß das Verzeichnis durch
eine zuständige Behörde, Beamten
oder Notar aufgenommen wird s.
Vormundschaft — Vormundschaft.
Genehmigung des V. zur Abweichung
von Anordnungen, die dem Vormund
für die Verwaltung des Vermögens
des Mündels gegeben sind s. Vormand-
schaft — Vormundschaft.
Genehmigung des V.:
a) zur Erhebung von Mündelgeld;
1814.
b) zur Anlegung von Mündelgeld s.
Vormundschaft. — Vormund-
schaft.
1811 Das V. kann aus besonderen Gründen
dem Vormund eine andere Anlegung