fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

Vormundschaftsgericht 
8 
1787 
1788 
1789 
V. die Vormundschaft nicht ohne 
besondere Belästigung führen kann; 
6.—88. 
Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn 
es nicht vor der Bestellung bei dem 
V. geltend gemacht wird. 1889. 
Erklärt das V. vie Ablehnung der 
Vormundschaft für unbegründet, so 
hat der Ablehnende, unbeschadet der 
im zustehenden Rechtsmittel, die Vor- 
mundschaft auf Erfordern des V. 
vorläufig zu übernehmen. 
Das V. kann den zum Vormund Aus- 
gewählten durch Ordnungsstrafen zur 
Übernahme der Vormundschaft an- 
halten f. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
Der Vormund wird von dem V. 
durch Verpflichtung zu treuer und 
gewissenhafter Führung der Vormund- 
schaft bestellt. Die Verpflichtung 
soll mittelst Handschlags an Eides- 
statt erfolgen. 
1793— 1836 Führung der Vormundschaft. 
1796 
1797 
Das V. kann dem Vormunde die 
Vertretung für einzelne Angelegen- 
heiten oder für einen bestimmten 
Kreis von Angelegenheiten entziehen 
s. Vormundschaft — Vormund- 
schaft. 
Mehrere Vormünder führen die Vor- 
mundschaft gemeinschaftlich. Bei einer 
Meinungsverschiedenheit entscheidet das 
V., sofern nicht bei der Bestellung ein 
anderes bestimmt wird. 
Das V. kann die Führung der 
Vormundschaft unter mehrere Vor- 
münder nach bestimmten Wirkungs- 
kreisen verteilen. Innerhalb des ihm 
überwiesenen Wirkungskreises führt 
jeder Vormund die Vormundschaft 
selbständig. 
Bestimmungen, die der Vater oder 
die Mutter für die Entscheidung von 
Meinungsverschiedenheiten zwischenden 
von ihnen benannten Vormündern 
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8 
1798 
1799 
1800 
1801 
1802 
1803 
1809 
1810 
Vormundschaftsgericht 
und für die Verteilung der Geschäfte 
unter diese nach Maßgabe des § 1777 
getroffen hat, sind von dem V. zu 
befolgen, sofern nicht ihre Befolgung 
das Interesse des Mündels gefährden 
würde. 
Steht die Sorge für die Person und 
die Sorge für das Vermögen des 
Mündels verschiedenen Vormündern 
zu, so entscheidet bei einer Meinungs- 
verschiedenheit über die Vornahme einer 
sowohl die Person als das Vermögen 
des Mündels betreffenden Handlung 
das V. 
Pflichtwidrigkeiten des Vormundes, 
der Tod desselben und Gründe für 
die Entlassung sind dem V. anzuzeigen 
s. Vormundschaft — Vormundschaft. 
s. Verwandtschaft 1631. 
Die Sorge für die religiöse Erziehung 
des Mündels kann dem Vormunde 
von dem V. entzogen werden, wenn 
der Vormund nicht dem Bekenntnisse 
angehört, in dem der Mündel zu 
erziehen ist. 
Der Vormund hat ein Verzeichnis 
des Mündelvermögens dem V. ein- 
zureichen Das V. kann an- 
ordnen, daß das Verzeichnis durch 
eine zuständige Behörde, Beamten 
oder Notar aufgenommen wird s. 
Vormundschaft — Vormundschaft. 
Genehmigung des V. zur Abweichung 
von Anordnungen, die dem Vormund 
für die Verwaltung des Vermögens 
des Mündels gegeben sind s. Vormand- 
schaft — Vormundschaft. 
Genehmigung des V.: 
a) zur Erhebung von Mündelgeld; 
1814. 
b) zur Anlegung von Mündelgeld s. 
Vormundschaft. — Vormund- 
schaft. 
1811 Das V. kann aus besonderen Gründen 
dem Vormund eine andere Anlegung
	        
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