Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W  15.  73

b)  In  demselben  Abs.  ist  statt  des  vierten  Satzes  zu  setzen:

Bleibt  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  der  Vorzeigung  erfolglos,  so  wird
der  Postauftrag  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden
  Tage  bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Verweigert
  der  Zahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter  bei  der  zweiten
Vorzeigung  die  Einlösung,  so  wird  der  Postauftrag  sofort  zurückgesandt;
ebenso  findet  sofortige  Rücksendung  statt,  wenn  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung
  Zahlung  verweigert  wird.

c)  Der  zweite  Satz  des  Abs.  XV  hat,  wie  folgt,  zu  lauten:

Für  die  Berechnung  der  siebentägigen  Lagerfrist  und  für  das  Verfahren
bei  der  zweiten  Vorzeigung  gelten  die  Bestimmungen  unter  IX.

d)  Der  Text  der  ersten  drei  Sätze  im  Abs.  XVI#erhält  nachstehende  Fassung:
Postaufträge  mit  dem  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“
oder  „Sofort  zum  Protest“  werden  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung
oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  bis  zum
Schlusse  der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden  Tage  bei  der  Postanstalt
  zur  Einlösung  oder  Erteilung  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.
Wird  bei  der  Vorzeigung  die  Einlösung  oder  Erteilung  der  Annahmeerklärung
  verweigert,  oder  ist  am  Tage  der  Vorzeigung  der  auf  dem  Postauftragsformular
  angegebene  Tag  (1V)  bereits  verstrichen,  so  werden  die
Postaufträge  sofort  zurück=  oder  weitergesandt.

2.  §  19.  „Postnachnahmesendungen.“

Unter  IViist  als  künftiger  erster  bis  dritter  Abs.  einzuschalten:
Offene  Karten  mit  Nachnahme  (Postkarten  und  Drucksachenkarten)  —  ausgenommen
  solche  mit  dem  Vermerk  „Durch  Eilboten“  oder  „Postlagernd“  —
werden  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  nicht  zur  Einlösung
vorgezeigt,  sofern  nicht  der  Absender  durch  einen  Vermerk  auf  der  Vorderseite
  der  Karte  ein  anderes  ausdrücklich  bestimmt  hat.

Zweite  Vorzeigungen  von  Nachnahmesendungen  —  nach  Ablauf  der
etwa  verlangten  Einlösungsfrist  —  finden  an  Sonntagen  und  allgemeinen
Feiertagen  überhaupt  nicht  statt.

Soweit  Vorzeigungen  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  bestimmungsmäßig
  unterblieben  sind,  werden  solche  Tage  bei  Berechnung  der
Einlösungsfrist  nicht  mitgezählt.

3.  §  21.  „Telegraphische  Postanweisungen".
Im  Abs.  VI  ist  am  Schlusse  des  ersten  Satzes  zu  streichen  „.(8  22)“.