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b) In demselben Abs. ist statt des vierten Satzes zu setzen:
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so wird
der Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden
Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert
der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der zweiten
Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt;
ebenso findet sofortige Rücksendung statt, wenn bereits bei der ersten Vorzeigung
Zahlung verweigert wird.
c) Der zweite Satz des Abs. XV hat, wie folgt, zu lauten:
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren
bei der zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter IX.
d) Der Text der ersten drei Sätze im Abs. XVI#erhält nachstehende Fassung:
Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“
oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum
Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt
zur Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit gehalten.
Wird bei der Vorzeigung die Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung
verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular
angegebene Tag (1V) bereits verstrichen, so werden die
Postaufträge sofort zurück= oder weitergesandt.
2. § 19. „Postnachnahmesendungen.“
Unter IViist als künftiger erster bis dritter Abs. einzuschalten:
Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) — ausgenommen
solche mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ —
werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Einlösung
vorgezeigt, sofern nicht der Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite
der Karte ein anderes ausdrücklich bestimmt hat.
Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der
etwa verlangten Einlösungsfrist — finden an Sonntagen und allgemeinen
Feiertagen überhaupt nicht statt.
Soweit Vorzeigungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen bestimmungsmäßig
unterblieben sind, werden solche Tage bei Berechnung der
Einlösungsfrist nicht mitgezählt.
3. § 21. „Telegraphische Postanweisungen".
Im Abs. VI ist am Schlusse des ersten Satzes zu streichen „.(8 22)“.