Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Prüfung der Apotheker- 
gehilfen. Vom 13. Januar 1883 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 12). 
Der Bundesrath hat beschlossen, die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der 
Apothekergehilfen, vom 13. November 1875 (Centralblatt S. 761) durch nachstehende 
Vorschrift zu ergänzen: 
Als Apothekergehilfe darf nur serviren, wer den maßgebenden Vorschriften über die 
Prüfung der Apothekergehilfen durchweg genügt hat. 
Berlin, den 13. Jannar 1883. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, detreffend Aeuderungen der Inpfsermnlare. 
Vom 15. Februar 1883. 
Der Bundesrath hat am 31. Januar d. J. nachfolgende Aenderungen der unter dem 
23. November 1878 (Reg. Blatt S. 218—263) veröffentlichten Impfformulare beschlossen: 
1) In dem Formular VIII „Uebersicht der Impfungen“ (Reg. Blatt S. 260 u. 261) 
ist in Spalte 3 anstatt „Gesammtzahl der zur Erstimpfung vorzustellenden Kinder“ 
zu setzen: „Gesammtzahl der zur Erstimpfung vorzustellenden in die Impflisten 
eingetragenen Kinder“. 
2) In dem Formular IX „Uebersicht der Wiederimpfungen“ (Reg. Blatt S. 262 u. 
263) ist gleichfalls in Spalte 3 fernerhin zu setzen: „Gesammtzahl der zur Wieder- 
impfung vorzustellenden in die Impflisten eingetragenen Kinder". 
Dies wird hiemit zur genauen Nachachtung bekaunt gemacht. 
Stuttgart, den 15. Februar 1883. 
Hölder. 
Versügung des Ministerinms des Kirchen- und Schulweseus, betreffend die Grganisation des 
sorstlichen Versuchswesens. Vom 20. Februar 1888. 
An der Stelle der Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens 
vom 14. Oktober 1878, betreffend die Organisation der forstlichen Versuchsstation in 
Hohenheim (Reg. Blatt S. 237 ff.), wird im Einverständnisse mit dem hiebei mit-
	        
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