Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

9. Der 
10. Der 
11. Der 
Abs. 
12. Der 
§ 41 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Im Falle der Abwesenheit oder der sonstigen Be- 
hinderung des aufsichtsführenden Amtsrichters oder seines 
Vertreters ist hierzu auch der Erste Gerichtsschreiber er- 
mächtigt. 
letzte Satz in § 42 wird gestrichen. 
§ 47 auet folgenden neuen Abs. 4 und der bisherige 
4 wird Abs. 5 
Ist einem Gerichtsvollzieher der amtliche Wohnsitz an 
einem anderen Orte des Amtsgerichtsbezirks als den Ge- 
richtssitz angewiesen, so bestimmt der aussichtsführende 
Amtsrichter, wie oft der Gerichtsvollzieher sich zur 
Empfangnahme der Aufsträge auf der Gerichtsschreiberei 
des Amtsgerichts einzufinden hat. Im Ubrigen sind 
Aufträge, Anfragen oder Mitteilungen tunlichst unmittel- 
bar an den Gerichtsvollzieher zu richten, können aber 
auch mündlich oder schriftlich in der Gerichtsschreiberei 
zur Ubermittelung an den Gerichtsvollzieher angebracht 
werden. Der Gerichtsschreiber hat dann für schleunige 
Ubermittelung der Schriften an den Gerichtsvollzieher zu 
sorgen, bei dringlichen Aufträgen aber wegen alsbaldiger 
Ausführung das Erforderliche nach Maßgabe des 8 41 
zu veranlassen. Die Zusendung der durch den Gerichts- 
schreiber vermittelten Aufträge und der sonstigen Schriften 
an den Gerichtsvollzieher erfolgt für Rechnung der 
Staatskasse und zwar bei Einzelfällen sofort, sonst täglich 
durch die Post. 
§ 51 erhält folgenden Absatz 7: 
Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft bekannt, daß die 
arme Partei zur Bezahlung der Beträge, von deren Be- 
richtigung sie in Folge der Armenrechtsbewilligung einst- 
weilen befreit ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und 
ihre Familie notwendigen Unterhalts imstande gst. so hat 
Land.-Verord. Band XXIV.
	        
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