Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

13. 
14. 
ersetzt: 
— 90 — 
er hiervon dem zuständigen Gerichtsschreiber Mitteilung 
zu machen. 
Die Ziffer 6 des § 52 wird durch folgende Bestimmung 
Das Dienstregister und alle sonstigen Dienstbücher 
müssen ordnungsmäßig und sauber gehalten werden. 
Die Eintragungen sind kurz und bestimmt, soweit möglich 
unter Gebrauch von Abkürzungen, vorzunehmen. Aus- 
schabungen sind unzulässig. Einschaltungen und Zwischen- 
schreibungen sollen vermieden werden. Werden Ver- 
besserungen nötig, so sind die Durchstreichungen so vor- 
zunehmen, daß die ursprüngliche Eintragung erkennbar 
leibt. — 
In 8 53 Abs. 12 erhalten die beiden ersten Sätze folgende 
Fassung: 
Wird eine Stellvertretung des Gerichtsvollziehers an- 
geordnet, so sind die noch nicht vollständig erledigten Auf- 
träge des Vertretenen, wofern noch weitere Amtshand- 
lungen erforderlich sind, in dessen Dienstregister zu über- 
nehmen. 
Der Absatz 12 erhält ferner folgenden Zusatz: 
Der vertretene Gerichtsvollzieher hat dem Vertreter 
die erforderlichen Sonderakten und Geschäftspapiere un- 
verzüglich zur Verfügung zu stellen; das Gleiche gilt für 
den Vertreter bei Beendigung der Vertretung. 
Bückeburg, den 10. Juli 1914. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 15. Juli 1914.
	        
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