13.
14.
ersetzt:
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er hiervon dem zuständigen Gerichtsschreiber Mitteilung
zu machen.
Die Ziffer 6 des § 52 wird durch folgende Bestimmung
Das Dienstregister und alle sonstigen Dienstbücher
müssen ordnungsmäßig und sauber gehalten werden.
Die Eintragungen sind kurz und bestimmt, soweit möglich
unter Gebrauch von Abkürzungen, vorzunehmen. Aus-
schabungen sind unzulässig. Einschaltungen und Zwischen-
schreibungen sollen vermieden werden. Werden Ver-
besserungen nötig, so sind die Durchstreichungen so vor-
zunehmen, daß die ursprüngliche Eintragung erkennbar
leibt. —
In 8 53 Abs. 12 erhalten die beiden ersten Sätze folgende
Fassung:
Wird eine Stellvertretung des Gerichtsvollziehers an-
geordnet, so sind die noch nicht vollständig erledigten Auf-
träge des Vertretenen, wofern noch weitere Amtshand-
lungen erforderlich sind, in dessen Dienstregister zu über-
nehmen.
Der Absatz 12 erhält ferner folgenden Zusatz:
Der vertretene Gerichtsvollzieher hat dem Vertreter
die erforderlichen Sonderakten und Geschäftspapiere un-
verzüglich zur Verfügung zu stellen; das Gleiche gilt für
den Vertreter bei Beendigung der Vertretung.
Bückeburg, den 10. Juli 1914.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 15. Juli 1914.