— 296 —
Auf Reklameplakate an den öffentlichen Anschlagsäulen findet
diese Größenbeschränkung keine Anwendung.
Den Inhabern der Vergnügungsanstalten bleibt, abgesehen
von den bezeichneten Reklameplakaten, der Aushang oder Anschlag
von Theaterzetteln oder Programmen in der bei den Theatern
üblichen Form und Größe überlassen.
83.
Ankündigungsmittel, die Lichtspielvorstellungen zum Gegenstand
haben, dürfen nicht auf Lichispiele oder Teile von solchen (Titel
oder Zusatztitel) hinweisen, die zensurpolizeilich verboten sind.
84.
Vor den Lichtspieltheatern anzubringende Plakate in Bildform
oder auffälliger Schriftform dürfen auf keine Lichtspielvorführungen
hinweisen, deren Besuch Kindern zensurpolizeilich untersagt ist.
§ 5.
Die Lichtspielunternehmer sind verpflichtet, der zuständigen
Ortspolizeibehörde das Programm der Darbietungen spätestens
24 Stunden vor der Aufführung anzuzeigen. Hierbei ist Titel,
Ursprungsfirma, Datum der zensurpolizeilichen Genehmigung und
Zenfurnummern der einzelnen Filme anzugeben.
Es dürfen keine anderen Filme vorgeführt werden, als die-
jenigen, welche in dem eingereichten Programm bezeichnet sind.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden,
sofern nicht nach den bestehenden Strafvorschriften eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit ent-
sprechender Haft bestraft.
Bückeburg, den 2. April 1917.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 11. April 1917.