Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Auf Reklameplakate an den öffentlichen Anschlagsäulen findet 
diese Größenbeschränkung keine Anwendung. 
Den Inhabern der Vergnügungsanstalten bleibt, abgesehen 
von den bezeichneten Reklameplakaten, der Aushang oder Anschlag 
von Theaterzetteln oder Programmen in der bei den Theatern 
üblichen Form und Größe überlassen. 
83. 
Ankündigungsmittel, die Lichtspielvorstellungen zum Gegenstand 
haben, dürfen nicht auf Lichispiele oder Teile von solchen (Titel 
oder Zusatztitel) hinweisen, die zensurpolizeilich verboten sind. 
84. 
Vor den Lichtspieltheatern anzubringende Plakate in Bildform 
oder auffälliger Schriftform dürfen auf keine Lichtspielvorführungen 
hinweisen, deren Besuch Kindern zensurpolizeilich untersagt ist. 
§ 5. 
Die Lichtspielunternehmer sind verpflichtet, der zuständigen 
Ortspolizeibehörde das Programm der Darbietungen spätestens 
24 Stunden vor der Aufführung anzuzeigen. Hierbei ist Titel, 
Ursprungsfirma, Datum der zensurpolizeilichen Genehmigung und 
Zenfurnummern der einzelnen Filme anzugeben. 
Es dürfen keine anderen Filme vorgeführt werden, als die- 
jenigen, welche in dem eingereichten Programm bezeichnet sind. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, 
sofern nicht nach den bestehenden Strafvorschriften eine höhere 
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit ent- 
sprechender Haft bestraft. 
Bückeburg, den 2. April 1917. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 11. April 1917.
	        
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