Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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verurtheilten  Gegenpartei  zu  ersetzen  sind,  ist  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  (ogl.  insbesondere  Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  134,  142,  149)  zu  beurtheilen.
8.  42.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  öffentliche  Rechtsanwalt  mit  Besprechungen
und  mündlichen  Rathsertheilungen  in  Rechtssachen  in  Anspruch  genommen  wird,
ohne  seine  Gebühr  nach  vorstehenden  Bestimmungen  berechnen  zu  können,  richtet  sich
dieselbe  nach  der  Zeitversäumniß  und  dem  Werthsbetrag  des  Gegenstandes  seiner  Thätigkeit.
  Für  die  Werthsberechnung  finden  die  §§.  3—12  rechtsähnliche  Anwendung.

Bei  einer  Zeitversäumniß  von  Einer  Stunde  oder  weniger  kommt

k5#in  erster  und  zweiter  Werthsklasse  eine  Gebühr  von  1  fl.  —  kr.
in  dritter  Werthsklasse  eine  Gebühr  von  .  1fl.  30kr.
in  vierter  „  „  »  »...2fl—kr.
in  fünfter  »  ,...2f130kk.
in  allen  höheren  Werthsklassen  eine  Gebühr  von  3fl.  in  Anrechunng.  Dauert  die
Zeitversäumniß  länger  als  eine  Stunde,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  angefangene
Stunde  um  die  Hälfte  dieser  Beträge.
S.  43.

Diese  Gebührenansätze  finden  auch  Anwendung  auf  die  mit  der  Anwesenheit  bei
außergerichtlichen  Verhandlungen  in  Recchtssachen,  namentlich  in  Sachen
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  verbundene  Zeitversäumniß.  Doch  darf  die  hiefür  berechnete
  Gebühr  abgesehen  von  dem  Fall  der  besonderen  Verabredung  niemals  den  Betrag
  einer  Tagfahrtsgebühr  erster  Gattung  der  entsprechenden  Werthsklasse  übersteigen.

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.  S.  44.

Für  schriftliche  Auskunftsertheilungen,  Gutachten,  Schreiben  mit  rechtlichen  und
sachlichen  Auseinandersetzungen  in  Rechtssachen  können  auf  Grund  der  wirklichen  Zeitversäumniß
  die  in  §.  42  bezeichneten  Ansätze  neben  den  für  Audienzen  hiernach  zuläßigen
  Gebühren  gefordert  werden.

S.  45.

Ist  dem  Rechtsanwalt  die  Erhebung  und  Ablieferung  von  Geldern
übertragen,  so  erhält  er  hiefür  außer  seinen  sonstigen  Gebühren

1)  bei  Beträgen  bis  zu  500  fl.,  von  je  10  f00..  Ekihkr.,

2)  von  dem  Mehrbetrag  bis  zu  1000  fl.,  von  je  10  f.  kKkr.,

3)  von  den  Mehrbeträgen  über  1000  fl.,  von  je  1000  Uf0.  1ei  kr.,