Full text : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Erlaß  des  preußischen  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinalangelegenheiten  vom  9.  Juli  1907.
(M  Nr.  11 957  UII  UIII.)

Mit  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung
übertragbarer  Krankheiten,  vom  28.  August  1905  (G.S.  S.  373)  sind  die  Vorschriften
  des  Regulativs  vom  8.  August  1835  (G.S.  S.  240)  außer  Kraft  getreten.
Die  auf  Grund  des  Regulativs  durch  Verfügung  meines  Herrn  Amtsvorgängers
und  des  Herrn  Ministers  des  Innern  vom  14.  Juli  1884  erlassene  „Anweisung  zur
Verhütung  der  Übertragung  ansteckender  Krankheiten  durch  die  Schulen“
(Minist.-Bl.  d.  i.  V.,  S.  198)  hebe  ich  daher  im  Einverständnis  mit  dem  Herrn
Minister  des  Innern  hiermit  auf.  An  Stelle  dieser  Anweisung  tritt  von  jetzt  an
die  in  der  Anlage  beigefügte  „Anweisung  zur  Verhütung  der  Verbreitung  übertragbarer
  Krankheiten  durch  die  Schulen“.

Durch  diese  Anweisung  werden  die  Vorsteher  der  Schulen  und  die  Schulaufsichtsbehörden
  zu  einer  gesteigerten  Mitwirkung  bei  der  Verhütung  und  Bekämpfung
  übertragbarer  Krankheiten  herangezogen.  Ich  gebe  mich  der  Erwartung
hin,  daß  sie  dieser  Aufgabe  im  Interesse  der  ihnen  anvertrauten  Jugend  ihre  volle
Aufmerksamkeit  widmen  werden.

Die  Rechte  und  Pflichten  der  Polizeibehörden  hinsichtlich  der  Bekämpfung
der  übertragbaren  Krankheiten  werden  durch  diese  Anweisung  nicht  berührt.

Euerer  Hochwohlgeboren  stelle  ich  ergebenst  anheim,  hiernach  das  Weitere
im  Benehmen  mit  der  Schulabteilung  zu  veranlassen.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinalangelegenheiten

gez.  Holle.

Anweisung  zur  Verhütung  der  Verbreitung  übertragbarer
Krankheiten  durch  die  Schulen  (s.  Anhang).

Wie  oben  dargelegt  wurde  (s.  S.  135),  haben  das  Reichs-  und
das  preußische  Seuchengesetz  die  Regelung  der  Bekämpfung  der  übertragbaren
  Krankheiten  in  den  Schulen  und  Unterrichtsanstalten  der
Schulverwaltung  überlassen.  Diese  Regelung  ist  für  Preußen  durch
den  Erlaß  des  Herrn  Unterrichtsministers  vom  9.  Juli  1907  getroffen
worden.  Die  Bestimmungen  des  Erlasses  bedürfen  daher  einer  eingehenden
  Besprechung.

In  §   1  der  dem  Erlaß  vom  9.  Juli  1907  beigegebenen  „Anweisung
zur  Verhütung  der  Verbreitung  übertragbarer  Krankheiten  durch  die
Schulen“  werden  die  Schulbehörden  —  die  Provinzialschulkollegien,
die  Schulabteilungen  bei  den  Regierungen,  die  Landräte,  Kreis-  und
Ortsschulinspektoren  —  in  Stadtkreisen  die  Schuldeputationen  und  Stadtschulinspektoren
  —  und  die  Vorsteher  der  Lehranstalten  und  Schulen  —
Direktoren,  Rektoren,  Hauptlehrer,  erste  Lehrer,  Vorsteherinnen  usw.
—  auf  ihre  Pflicht  hinsichtlich  der  Verhütung  und  Bekämpfung  der
übertragbaren  Krankheiten  in  der  Schule  und  auf  ihr  Recht  und  ihre
Pflicht,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,  hingewiesen.

§  2  enthält  die  zur  Verhütung  von  übertragbaren  Krankheiten
geeigneten  allgemeinen  hygienischen  Vorschriften,  die  Reinhaltung  der
Schulgrundstücke  und  Gebäude,  die  Heizung  und  Lüftung  der  Schulräume
  sowie  die  Wasserversorgung  betreffend.