Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dritter Jahrgang. 1887. (28)

154       Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.   (Juni 17. - 18.)

Brindisi  wegen  mangelnden  Verkehrs,  dafür  wird  eine  Linie  Brindisi—Port-Said
  eingerichtet  und  von  den  Schiffen  der  Hauptlinie  nunmehr  Genua  angelaufen.


17.  Juni.  (Arbeiterschutzanträge.)  Reichstag:  3.  Beratung
  der  Anträge  Hitze-Lohren.

Die  Anträge  bezwecken  eine  Abänderung  der  Gewerbeordnung  in  vierfacher
  Richtung:  1)  in  Bezug  auf  den  Schutz  der  Sonntagsruhe;  2)  auf  die
Beschränkung  der  Kinder-  und  Frauenarbeit;  3)  auf  Einführung  eines  Maximalarbeitstages;
  4)  Ausdehnung  des  Arbeiterschutzes  auch  auf  solche  Betriebe,
welche  im  Sinne  der  bestehenden  Gewerbeordnung  nicht  Fabriken  sind.

Nach  den  Beschlüssen  der  Kommission  werden  die  Anträge  zu  einem
Gesetzentwurfe  formuliert,  welcher  den  Artikel  III  des  §  135  und  die  §§  146
und  154  der  Gewerbeordnung  abschafft  und  dessen  Hauptbestimmungen  lauten:
Vom  1.  April  1890  ab  dürfen  nur  Kinder  über  13  Jahre  in  Fabriken  beschäftigt
  werden,  jüngere  nur,  wenn  sie  täglich  mindestens  3  Stunden  dem
Volksschulunterrichte  beiwohnen,  die  Kinderarbeit  darf  6,  bei  solchen  zwischen
14  und  16  Jahren  10  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.  Die  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  in  Brüchen,  Gruben  auf  Werften,  im  Hütten-,
Walz-  und  Hammerwerkbetriebe,  in  Metall-  und  Steinschleifereien,  sowie
als  Trägerinnen  von  Lasten  bei  Hochbauten  ist  untersagt;  ebenso  deren  Beschäftigung
  in  Fabriken  an  Sonn-  und  Festtagen  und  während  der  Zeit  von
8  ½  Uhr  abends  bis  5  ½  morgens.  Die  Arkeitszeit  kann  nur  ausnahmsweise
  und  auf  schriftlichen  Antrag  des  Arbeitgebers  bei  der  Ortspolizei  bis
11  Uhr  abends  ausgedehnt  werden,  doch  darf  sie  14  Stunden  nicht  überschreiten.
  Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  steht  die  Beschwerde  an
die  vorgesetzte  Behörde  zu.  Zu  dieser  längeren  Arbeit  darf  keine  Arbeiterin
gezwungen  werden.  An  Vorabenden  von  Sonn-  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung
  von  Kindern  und  Frauen  nicht  über  6  Uhr  abends  hinausgehen.
Arbeiterinnen,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  dürfen  nicht  über
10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.  Es  ist  in  den  Fabriken  nach  Möglichkeit
  Trennung  der  Geschlechter  durchzuführen,  durchweg  sind  gesonderte
Ankleide-  und  Waschräume  zu  beschaffen.  Die  Strafen  gegen  Zuwiderhandelnde
  gehen  bis  zu  2000 M  oder  6  Monaten  Gefängnis.  Die  Vorschriften
der  Gewerbeordnung,  betreffend  die  Verwendung  gewerblicher  Lehrlinge  und
Gehilfen,  werden  auch  auf  die  Apotheker-  und  Handlungsgehilfen;  die  über
die  Fabriken  auch  auf  alle  Hüttenwerke,  Bauhöfe,  Werften  und  alle  solchen
Arbeitsstätten  ausgedehnt,  in  denen  elementare  Kräfte  zur  Verwendung

kommen.

In  zweiter  und  dritter  Beratung  wird  dieser  Gesetzentwurf
unter  einmütiger  Zustimmung  aller  Parteien  angenommen.

17.  bzw.  23.  Juni.  (Hessen.)  Beide  Kammern  nehmen  die
kirchenpolitische  Vorlage  betreffend  die  Vorbildung  und  Anstellung
  der  katholischen  Geistlichen  an.

18.  Juni.  Reichstag:  genehmigt  in  3.  Lesung  das  Gesetz  betreffend
  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer
an  der  Seeschifffahrt  beteiligter  Personen.

18.  Juni.  (Reichsländische  Gesetze.)  Reichstag:  Gesetzesentwurf
  betr.  die  Anwendung  der  durch  kaiserliche  Verordnung
unter  Zustimmung  des  Bundesrats  abgeänderten  Reichsgesetze  auf