154 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 17. - 18.)
Brindisi wegen mangelnden Verkehrs, dafür wird eine Linie Brindisi—Port-Said
eingerichtet und von den Schiffen der Hauptlinie nunmehr Genua angelaufen.
17. Juni. (Arbeiterschutzanträge.) Reichstag: 3. Beratung
der Anträge Hitze-Lohren.
Die Anträge bezwecken eine Abänderung der Gewerbeordnung in vierfacher
Richtung: 1) in Bezug auf den Schutz der Sonntagsruhe; 2) auf die
Beschränkung der Kinder- und Frauenarbeit; 3) auf Einführung eines Maximalarbeitstages;
4) Ausdehnung des Arbeiterschutzes auch auf solche Betriebe,
welche im Sinne der bestehenden Gewerbeordnung nicht Fabriken sind.
Nach den Beschlüssen der Kommission werden die Anträge zu einem
Gesetzentwurfe formuliert, welcher den Artikel III des § 135 und die §§ 146
und 154 der Gewerbeordnung abschafft und dessen Hauptbestimmungen lauten:
Vom 1. April 1890 ab dürfen nur Kinder über 13 Jahre in Fabriken beschäftigt
werden, jüngere nur, wenn sie täglich mindestens 3 Stunden dem
Volksschulunterrichte beiwohnen, die Kinderarbeit darf 6, bei solchen zwischen
14 und 16 Jahren 10 Stunden täglich nicht überschreiten. Die Beschäftigung
von Arbeiterinnen in Brüchen, Gruben auf Werften, im Hütten-,
Walz- und Hammerwerkbetriebe, in Metall- und Steinschleifereien, sowie
als Trägerinnen von Lasten bei Hochbauten ist untersagt; ebenso deren Beschäftigung
in Fabriken an Sonn- und Festtagen und während der Zeit von
8 ½ Uhr abends bis 5 ½ morgens. Die Arkeitszeit kann nur ausnahmsweise
und auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers bei der Ortspolizei bis
11 Uhr abends ausgedehnt werden, doch darf sie 14 Stunden nicht überschreiten.
Gegen die Versagung der Genehmigung steht die Beschwerde an
die vorgesetzte Behörde zu. Zu dieser längeren Arbeit darf keine Arbeiterin
gezwungen werden. An Vorabenden von Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung
von Kindern und Frauen nicht über 6 Uhr abends hinausgehen.
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, dürfen nicht über
10 Stunden täglich beschäftigt werden. Es ist in den Fabriken nach Möglichkeit
Trennung der Geschlechter durchzuführen, durchweg sind gesonderte
Ankleide- und Waschräume zu beschaffen. Die Strafen gegen Zuwiderhandelnde
gehen bis zu 2000 M oder 6 Monaten Gefängnis. Die Vorschriften
der Gewerbeordnung, betreffend die Verwendung gewerblicher Lehrlinge und
Gehilfen, werden auch auf die Apotheker- und Handlungsgehilfen; die über
die Fabriken auch auf alle Hüttenwerke, Bauhöfe, Werften und alle solchen
Arbeitsstätten ausgedehnt, in denen elementare Kräfte zur Verwendung
kommen.
In zweiter und dritter Beratung wird dieser Gesetzentwurf
unter einmütiger Zustimmung aller Parteien angenommen.
17. bzw. 23. Juni. (Hessen.) Beide Kammern nehmen die
kirchenpolitische Vorlage betreffend die Vorbildung und Anstellung
der katholischen Geistlichen an.
18. Juni. Reichstag: genehmigt in 3. Lesung das Gesetz betreffend
die Unfallversicherung der Seeleute und anderer
an der Seeschifffahrt beteiligter Personen.
18. Juni. (Reichsländische Gesetze.) Reichstag: Gesetzesentwurf
betr. die Anwendung der durch kaiserliche Verordnung
unter Zustimmung des Bundesrats abgeänderten Reichsgesetze auf