Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Ist noch ungetheiltes Genossenschaftsvermögen vorhanden, so kann 
dem Gläubiger die zweijährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, 
sofern er seine Befriedigung nur aus dem Genossenschaftsvermögen sucht. 
S. 63. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder 
ausgeschlossenen Genossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen 
gegen einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen 
gegen die fortbestehende Genossenschaft unterbrochen. 
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung der Genossen- 
schaft zu derselben gehörigen Genossenschafters wird nicht durch Rechts- 
handlungen gegen einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechts- 
handlungen gegen die Liquidatoren, beziehungsweise gegen die Konkurs- 
masse, unterbrochen. 
§. 65. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevor- 
mundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die 
Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiederein- 
setzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen 
die Vormünder und Verwalter. 
Schlußbestimmungen. 
§. 66. Das Handelsgericht hat den Vorstand der Benossenschaft 
beziehungsweise die Liquidatoren, zur Befolgung der in den S#. 4. 
18. 23. 25. 26. Absatz 2. §. 31. Absatz 3. §. 33. Absatz 2. §#. 33 
41. 48. 52—59. 61. enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Das hierbei zu befolgende Verfahren ist von den Regierungen der 
einzelnen Bundesstaaten in den nach §F. 72. zu erlassenden Ausführungs- 
Verordnungen zu bestimmen. 
§. 67. Unrichtigkeiten in den nach den Vorschriften des gegenwär- 
tigen Gesetzes dem Vorstande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amt- 
lichen Angaben werden gegen die Vorstandsmitglieder mit Geldbuße bis 
zu 20 Thlrn. geahndet. 
§. 68. Durch die im F. 67. enthaltene Bestimmung wird die An- 
wendung härterer Strafen nicht ausgeschlossen, wenn dieselben nach son- 
stigen Gesetzen durch die Handlung begründet werden. 
g. 69. Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen 
kostenfrei. 
§. 70. Wo dieses Gesetz von dem Handelsgerichte spricht, tritt in 
Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das ordentliche Gericht an 
dessen Stelle. 
§. 74. In dem Vermögensstande einer schon bestehenden Genossen- 
schar wird durch deren Eintragung in das Genossenschaftsregister nichts 
geändert. 
Auf nicht eingetragene Genossenschaften kommen die Bestimmungen 
dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. 
§. 72. Die näheren Bestimmungen Behufs Ausführung dieses Ge- 
setzes werden von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten im Ver- 
ordnungswege erlassen.
	        
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