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5) Enteignung des Grund und Bodens für die zum Verscharren
getödteter Thiere und giftfangender Dinge nöthigen Gruben.
§. 3. Für die auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, ver-
nichteten Sachen und enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtezeitig
erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere wird der durch unpar-
teiische Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der Bundeskasse
vergütet.
Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh,
welches innerhalb zehn Tage nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb
über die Bundesgrenze an der Suauche fällt.
#. 4. Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück
Vieh an der Rinderpest krank oder gefallen ist oder daß auch nur der
Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat ohne Verzug der Orts-
polizeibehörde Anzeige davon zu erstatten. Die Unterlassung schleunigster
Anzeige hat für den Viehbesitzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden
kommen läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruches auf Entschädigung
für die ihm gefallenen oder getödteten Thiere zur Folge.
§. 5. Die Einwohner von der Rinderpest betroffener Orte sind
verpflichtet, die Behörden bei Ausführung der polizeilichen Maaßregeln
entweder selbst oder durch geeignete Personen zu unterstützen.
§. 6. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, so lange noch
eine Gefahr der Einschleppung der Rinderpest von irgend einer Seite
her droht oder die Seuche im Bundesgebiete an irgend einem Orte
herrscht, diejenigen Eisenbahnwagen, welche zum Transporte von Rind-
vieh oder auch, sobald die Wagen solche sind, welche sich zum Rind-
viehtransporte eignen, von anderem Vieh gedient haben, nach jedesmali-
gem Gebrauch zu desinfiziren. Diese Verpflichtung liegt derjenigen
Verwaltung ob, auf deren Strecke das Ausladen, beziehentlich im Transit
die Ueberschreitung der Bundesgebietsgrenze beim Wiederausgange statt-
gefunden hat. Die Eisenbahnverwaltungen dürfen dafür von dem Ver-
suuder eine Entschädigung von zehn Silbergroschen für den Wagen er-
eben.
§. 7. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vor-
stehenden Vorschriften und deren Ueberwachung durch die geeigneten Or-
gane, über die Bestreitung der entstehenden Kosten und die Bestrafung
der Zuwiderhandlungen sind von den Einzelstaaten zu treffen. Es ist
jedoch von den deshalb erlassenen Verfügungen dem Bundespräsidium
Mittheilung zu machen.
S Vom Bundespräsidium wird eine allgemeine Instruktion
erlassen, welche über die Anwendung der im F. 2. unter Nr. 1. bis 4.
aufgeführten Maaßregeln nähere Anweisung giebt und den nach F§F. 7.
von den Einzelstaaten zu treffenden Bestimmungen zur Grundlage dient.
§. 9. Sobald die Regierung eines Bundesstaates in die Lage
kommt, ein Einfuhrverbot zu erlassen, zu verändern oder aufzuheben,
hat dieselbe dem Bundespräsidium und den Regierungen der benachbarten
Bundesstaaten davon Mittheilung zu machen. "
§. 10. Einfuhrbeschränkungen zwischen den einzelnen Bundes-
staaten sind erst dann zulässig, wenn die Rinderpest innerhalb eines
Bundesstaates ausbricht. "
K. 11. Bricht die Rinderpest in einem Bundesstaate aus, so ist