Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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dem Bundespräsidium hiervon, sowie von den ergriffenen Maaßregeln 
Anzeige zu machen, dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche 
in Kenntniß zu erhalten. 
###12. Dem Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Ge- 
setzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu über- 
wachen. Erforderlichen Falls wird der Bundeskanzler selbstständig An- 
ordnungen treffen, oder einen Bundeskommissar bestellen, welcher die 
Behörden des betheiligten Einzelstaates unmittelbar mit Anweisung zu 
versehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundes- 
gebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden 
Maaßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen 
werden müssen, so hat der Bundeskommissar für Herstellung und Er- 
haltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden 
oder getroffenen Maaßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche 
anzuordnen. 
6 13. Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind ver- 
pflichtet, sich bei Ausführung der Maaßregeln gegen die Rinderpest auf 
Ansuchen gegenseitig zu unterstützen. 
44. Zur Durchführung der Absperrungsmaaßregeln ist mili- 
tärische Hülfe zu requiriren. Die Kommandobehörden haben den des- 
fallsigen Requisitionen der kompetenten Verwaltungsbehörden im erfor- 
derlichen Umfange zu entsprechen. 
Sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militärische Hülfe 
gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirirten Trup- 
pen in der Garnison entstehen, fallen der Bundeskasse zur Last. 
Urkundlich 2c. 
Gegeben Berlin, den 7. April 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
(Nr. 298.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Mai 1869, betreffend die Genehmigung 
er Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 7. April 1869, 
Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. B.-G.-Bl. Nr. 18. S. 149. 
Auf Ihren Bericht vom 24. Mai d. J. genehmige Ich hierdurch 
im Namen des Norddeutschen Bundes die anliegende Instruktion zur 
Ausführung des Bundesgesetzes, Maaßregeln gegen die Rinderpest be- 
treffend, vom 7. April 1869 (Bundesgesetzbl. S. 105.). 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Instruktion durch das Bun- 
desgesetzblatt zu veröffentlichen. 
Schloß Babelsberg, den 26. Mai 1869. Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Instruktion zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maaßregeln 
gegen die Rinderpest betreffend. (Bundesgesetzbl. S. 105.) 
Zu Ausführung von §. 8. des Gesetzes vom 7. April 1869, Maaß- 
regeln gegen die Rinderpest betreffend, wird nachfolgende Instruktion er- 
lassen, deren Bestimmung ist, den Behörden eine allgemeine Anlei-
	        
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