Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Behandlung des Portofreiheits##eens in Südhessen, bis zuen Ende 
des Jahres 1875 sein Bewenden bei dem jetzt bestehenden Zustande. 
Für die Zeit vom 1. Januar 1876 ab fällt die Zahlung des Ka- 
nons und der Chausseegeld-Entschädigung weg. Wie es in Bezug 
auf die Vergütung für die postalische Benutzung der Eisenbahnen, 
sowie in Bezug auf die südhessischen Portofreiheiten für die Zeit 
nach dem 1. Januar 1876 zu halten sei, bleibt späterer Verständi- 
gung vorbehalten. Die Entschädigung für Wege= und Brückengelder 
und sonstige Communikations-Abgaben wird auch nach dem 1. Ja- 
nuar 1876 an die Großherzoglich Hessische Regierung gezahlt, wo- 
gegen diese die Entschädigung der Berechtigten auch für die Zukunft 
wie bisher übernimmt; 
zu Art. 52. der Verfassung wurde von den Badischen Bevoll- 
mächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der Post= und 
Telegraphen-Verwaltung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet 
hätten und in dem Bundes-Haushalts-Etat für 1871 veranschlagt 
seien, ungeachtet der in Art. 52. getroffenen Bestimmung, keine Ge- 
währ dafür leisteten, daß der auf Baden fallende Antheil an den 
Einnahmen dieser Verwaltungen auch nur annähernd diejenige Ein- 
nahme ergeben werde, welche es gegenwärtig aus seiner eignen Per- 
waltung zum Betrage von durchschnittlich 130,000 Thalern beziehe. 
Sie hielten es deshalb für billig, daß Baden durch eine besondere 
Verabredung vor einem, seinen Haushalt empfindlich berührenden 
Einnahme-Ausfall gesichert werde. 
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der Beadischen Be- 
vollmächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte 
man sich noch dahin, daß, wenn im Laufe der Uebergangs-Periode 
der nach dem Prozent-Verhältniß sich ergebende Antheil Badens an 
den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die 
Summe von 100,000 Thalern nicht erreichen sollte, der an dieser 
Summe fehlende Betrag Baden auf seine Matrikular-Beiträge zu 
Gute gerechnet werden soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch 
nicht stattfinden in einem Jahre, in welches kriegerische Ereignisse 
fallen, an denen der Bund betheiligt ist; 
zu Art. 56. der Verfassung bemerkten die Bevollmächtigten 
des Norddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich Badischen 
Bevollmächtigten, daß das Bundespräsidium schon bisher, nach Ver- 
nehmung des zuständigen Ausschusses des Bundesraths, Bundeskon- 
sulate errichtet habe, wenn eine solche Einrichtung an einem be- 
stimmten Platze durch das Interesse auch nur eines Bundesstaates 
geboten worden sei. Sie verbanden damit die Zusage, daß in diesem 
Sinne auch in Zukunft werde verfahren werden; Z 
zu Art. 62. der Verfassung wurde verabredet, daß die Zahlung 
der nach diesem Artikel von Baden aufzubringenden Beiträge mit 
dem ersten Tage des Monats beginnen soll, welcher auf die Anord- 
nung zur Rückkehr der Badischen Truppen von dem Kriegszustande 
auf den Friedensfuß folgt; 
zu Art. 78. der Verfassung wurde allseitig als selbstverständlich 
angesehen, daß diejenigen Vorschristen der Verfassung, durch welche 
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur 
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