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Behandlung des Portofreiheits##eens in Südhessen, bis zuen Ende
des Jahres 1875 sein Bewenden bei dem jetzt bestehenden Zustande.
Für die Zeit vom 1. Januar 1876 ab fällt die Zahlung des Ka-
nons und der Chausseegeld-Entschädigung weg. Wie es in Bezug
auf die Vergütung für die postalische Benutzung der Eisenbahnen,
sowie in Bezug auf die südhessischen Portofreiheiten für die Zeit
nach dem 1. Januar 1876 zu halten sei, bleibt späterer Verständi-
gung vorbehalten. Die Entschädigung für Wege= und Brückengelder
und sonstige Communikations-Abgaben wird auch nach dem 1. Ja-
nuar 1876 an die Großherzoglich Hessische Regierung gezahlt, wo-
gegen diese die Entschädigung der Berechtigten auch für die Zukunft
wie bisher übernimmt;
zu Art. 52. der Verfassung wurde von den Badischen Bevoll-
mächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der Post= und
Telegraphen-Verwaltung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet
hätten und in dem Bundes-Haushalts-Etat für 1871 veranschlagt
seien, ungeachtet der in Art. 52. getroffenen Bestimmung, keine Ge-
währ dafür leisteten, daß der auf Baden fallende Antheil an den
Einnahmen dieser Verwaltungen auch nur annähernd diejenige Ein-
nahme ergeben werde, welche es gegenwärtig aus seiner eignen Per-
waltung zum Betrage von durchschnittlich 130,000 Thalern beziehe.
Sie hielten es deshalb für billig, daß Baden durch eine besondere
Verabredung vor einem, seinen Haushalt empfindlich berührenden
Einnahme-Ausfall gesichert werde.
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der Beadischen Be-
vollmächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte
man sich noch dahin, daß, wenn im Laufe der Uebergangs-Periode
der nach dem Prozent-Verhältniß sich ergebende Antheil Badens an
den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die
Summe von 100,000 Thalern nicht erreichen sollte, der an dieser
Summe fehlende Betrag Baden auf seine Matrikular-Beiträge zu
Gute gerechnet werden soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch
nicht stattfinden in einem Jahre, in welches kriegerische Ereignisse
fallen, an denen der Bund betheiligt ist;
zu Art. 56. der Verfassung bemerkten die Bevollmächtigten
des Norddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich Badischen
Bevollmächtigten, daß das Bundespräsidium schon bisher, nach Ver-
nehmung des zuständigen Ausschusses des Bundesraths, Bundeskon-
sulate errichtet habe, wenn eine solche Einrichtung an einem be-
stimmten Platze durch das Interesse auch nur eines Bundesstaates
geboten worden sei. Sie verbanden damit die Zusage, daß in diesem
Sinne auch in Zukunft werde verfahren werden; Z
zu Art. 62. der Verfassung wurde verabredet, daß die Zahlung
der nach diesem Artikel von Baden aufzubringenden Beiträge mit
dem ersten Tage des Monats beginnen soll, welcher auf die Anord-
nung zur Rückkehr der Badischen Truppen von dem Kriegszustande
auf den Friedensfuß folgt;
zu Art. 78. der Verfassung wurde allseitig als selbstverständlich
angesehen, daß diejenigen Vorschristen der Verfassung, durch welche
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur
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