Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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schaften, welche innerhalb zwei Meilen von der Grenze entfernt liegen, 
folgende Kontrole-Maaßregeln einzuführen. 
Es ist in jedem Orte ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues 
Register über den vorhandenen Rindviehbestand aufnehmen und täglich 
den Ab= und Zugang, sowie jede Veränderung in dem Viehstande spe- 
ziell verzeichnen muß. 
Die Viehregister sind mindestens einmal wöchentlich von den vor- 
gesetzten Organen zu revidiren. 
Bei vorkommenden Krankheits= oder Todesfällen im Rindviehstande 
ist sofort Anzeige zu machen. 
§. 10. Vorstehende in S#. 1—9. enthaltene Vorschriften sind un- 
ter den durch die Umstände gebotenen Abänderungen auch dann in An- 
wendung zu bringen, wenn die Gefahr einer Einschleppung der Seuche 
zu Wasser droht. 
Sind unter dem an Bord eines Schiffes befindlichen Rindvieh unter- 
wegs verdächtige Erkrankungs= oder Todesfälle vorgekommen, dann sind 
von 9r Sanitätsbehörde des Hafenplatzes die erforderlichen Vorkehrungen 
zu treffen. 
Bweiter Abschnitt. Maaßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im 
Inlande. 
§. 14. Sobald in einem Orte des Inlandes ein der Rinderpest 
verdächtiger Krankheits= oder Todesfall an Rindvieh vorkommt, oder in 
einem Orte innerhalb 8 Tagen zwei Erkrankungs= oder Todesfälle unter 
verdächtigen Erscheinungen sich in Einem Viehbestande ereignen, tritt 
die in S. 4. des Gesetzes vom 7. April 1869 ausgesprochene Anzeige- 
pflicht ein. 
6 12. Der Besitzer darf dann die kranken Thiere nicht schlachten 
oder tödten, etwa gestorbene Thiere aber nicht verscharren oder sonst be- 
seitigen, ehe die Natur der Krankheit festgestellt ist. Bis dahin sind 
todte Thiere so aufzubewahren, daß das Hinzukommen von Thieren oder 
Menschen abgehalten wird. 
§. 13. Auf die erhaltene Anzeige ist von den Ortspolizeibehörden 
sofort der kompetente Thierarzt herbeizuholen, um an Ort und Stelle 
die Krankheit zu konstatiren. Behufs der hierzu erforderlichen Sektion 
ist, in Ermangelung eines Kadavers, ein Thier zu tödten. Das Er- 
gebniß der Untersuchung ist protokollarisch aufzunehmen. 
§. 14. Wird die Krankheit als Rinderpest erkannt, so ist die Unter- 
sichung auch auf die Ermittelung der Art der Einschleppung zu er- 
trecken. 
Im Uebrigen ist dann sofort zur weiteren Anzeige an die vor- 
gesetzten Behörden und zu öffentlicher Bekanntmachung zu schreiten, in 
welcher auf die Anzeigepflicht nach S. 4. des Gesetzes vom 7. April 1869 
für die zunächst liegenden Bezirke noch besonders hinzuweisen ist. 
Vom Zeitpunkte dieser Bekanntmachung an treten die in S#. 17. 
bis 19. angegebenen Verbote und Verpflichtungen ein. 
§. 15. Ist nur ein dringender Verdacht der Rinderpest zu kon- 
statiren, so nK eine vorläufige Sperre des Gehöftes (bergl. 
K. 20.) auf so lange anzuordnen, bis die Krankheit durch weitere Er- 
krankungen und be-ziehentlich Sektionen unzweifelhaft festgestellt ist.
	        
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