— 104 —
schaften, welche innerhalb zwei Meilen von der Grenze entfernt liegen,
folgende Kontrole-Maaßregeln einzuführen.
Es ist in jedem Orte ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues
Register über den vorhandenen Rindviehbestand aufnehmen und täglich
den Ab= und Zugang, sowie jede Veränderung in dem Viehstande spe-
ziell verzeichnen muß.
Die Viehregister sind mindestens einmal wöchentlich von den vor-
gesetzten Organen zu revidiren.
Bei vorkommenden Krankheits= oder Todesfällen im Rindviehstande
ist sofort Anzeige zu machen.
§. 10. Vorstehende in S#. 1—9. enthaltene Vorschriften sind un-
ter den durch die Umstände gebotenen Abänderungen auch dann in An-
wendung zu bringen, wenn die Gefahr einer Einschleppung der Seuche
zu Wasser droht.
Sind unter dem an Bord eines Schiffes befindlichen Rindvieh unter-
wegs verdächtige Erkrankungs= oder Todesfälle vorgekommen, dann sind
von 9r Sanitätsbehörde des Hafenplatzes die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen.
Bweiter Abschnitt. Maaßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im
Inlande.
§. 14. Sobald in einem Orte des Inlandes ein der Rinderpest
verdächtiger Krankheits= oder Todesfall an Rindvieh vorkommt, oder in
einem Orte innerhalb 8 Tagen zwei Erkrankungs= oder Todesfälle unter
verdächtigen Erscheinungen sich in Einem Viehbestande ereignen, tritt
die in S. 4. des Gesetzes vom 7. April 1869 ausgesprochene Anzeige-
pflicht ein.
6 12. Der Besitzer darf dann die kranken Thiere nicht schlachten
oder tödten, etwa gestorbene Thiere aber nicht verscharren oder sonst be-
seitigen, ehe die Natur der Krankheit festgestellt ist. Bis dahin sind
todte Thiere so aufzubewahren, daß das Hinzukommen von Thieren oder
Menschen abgehalten wird.
§. 13. Auf die erhaltene Anzeige ist von den Ortspolizeibehörden
sofort der kompetente Thierarzt herbeizuholen, um an Ort und Stelle
die Krankheit zu konstatiren. Behufs der hierzu erforderlichen Sektion
ist, in Ermangelung eines Kadavers, ein Thier zu tödten. Das Er-
gebniß der Untersuchung ist protokollarisch aufzunehmen.
§. 14. Wird die Krankheit als Rinderpest erkannt, so ist die Unter-
sichung auch auf die Ermittelung der Art der Einschleppung zu er-
trecken.
Im Uebrigen ist dann sofort zur weiteren Anzeige an die vor-
gesetzten Behörden und zu öffentlicher Bekanntmachung zu schreiten, in
welcher auf die Anzeigepflicht nach S. 4. des Gesetzes vom 7. April 1869
für die zunächst liegenden Bezirke noch besonders hinzuweisen ist.
Vom Zeitpunkte dieser Bekanntmachung an treten die in S#. 17.
bis 19. angegebenen Verbote und Verpflichtungen ein.
§. 15. Ist nur ein dringender Verdacht der Rinderpest zu kon-
statiren, so nK eine vorläufige Sperre des Gehöftes (bergl.
K. 20.) auf so lange anzuordnen, bis die Krankheit durch weitere Er-
krankungen und be-ziehentlich Sektionen unzweifelhaft festgestellt ist.