Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

— 105 — 
n zweifelhaften Fällen ist ein hoͤherer Thierarzt zuzuziehen. 
.16. Anwendung, Verkauf und Anempfehlung von Vorbauungs- 
und Heilmitteln bei der Rinderpest sind bei Strafe zu verbieten. Zu 
den Vorbauungsmitteln sind Desinfektionsmittel nicht zu rechnen. 
§ 17. Nach Ausbruch der Rinderpest ist in einem nach Maaß- 
gabe der Umstände besonders zu bestimmenden Umkreise, welcher nicht 
unter drei Meilen Entfernung vom Seuchenorte bemessen werden darf, 
die Abhaltung von Viehmärkten, nach Befinden auch von anderen 
Märkten, und sonstige Veranlassungen zu größeren Ansammlungen von 
Menschen und Thieren zu untersagen, auch der Handel mit Rindvieh 
und nach Befinden selbst von Schaafen und Schweinen und der Trans- 
port derselben, sowie von Rauchfutter, Streumaterialien und Dünger 
ohne besondere Erlaubnißscheine. Das nöthige Vieh zum Fleischkonsum 
darf nur unter Aufsicht der Veterinär-Polizeibehörden gekauft und ge- 
schlachtet werden. 
§ 18. Im Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anordnung 
der Polizeibehörde und unter Aufsicht von Sachverständigen nach Maaß- 
gabe des Bedarfes stattzufinden. 
§. 19. Im Stuchenorte erstreckt sich die Anzeigepflicht auf jeden 
Erkrankungsfall von Rindvieh und Wiederkäuern. 
§F. 20. Das Gehäfte, in welchem die Rinderpest ausgebrochen ist, 
wird zunächst durch Wächter abgesperrt, welche weder das Gehöfte be- 
treten und mit dessen Einwohnern verkehren, noch den Ein= und Aus- 
tritt von Personen (außer den besonders dazu legitimirten), lebenden. 
und todten Thieren oder Sachen aller Art dulden dürfen. 
Die Ermächtigung zum Eintritt kann nur den mit der Tilgung 
der Seuche selbst beschäftigten Personen, sowie Geistlichen, Gerichts- 
personen, Aerzten oder Hebeammen Behufs Ausübung ihrer Berufs- 
geschäfte ertheilt werden und ist für deren formelle Legitimation zu sorgen. 
Beim Wiederaustritt hat eine Desinfektion derselben stattzufinden. Am 
Eingange und rund um das Gehöft sind Tafeln mit der Inschrift 
„Rinderpest“ anzubringen. 
§. 21. Für den ganzen Ort, welchem das infizirte Gehöfte ange- 
hört, tritt eine relative Ortssperre ein, welche in Folgendem besteht: 
Die Einwohner dürfen unter einander verkehren, aber den Ort 
ohne besondere Genehmigung — welche in der Regel nur solchen Per- 
sonen ertheilt werden soll, die keinen Verkehr mit Rindvieh haben — 
nicht verlassen. v 
Alles Vieh muß im Stalle behalten, Hunde und Katzen eingesperrt 
werden. Frei umherlaufende Schweine und Federvieh werden eingefangen 
und geschlachtet, K3 und Katzen getödtet und verscharrt. Fuhren 
dürfen nur mit Pferden gemacht werden. 
Für alles Vieh, Hen, Stroh und andere giftfangende Sachen ist die 
Ein-, Aus= und Durchfuhr zu verbieten. 
An allen Ein= und Ausgängen des Ortes sind Tafeln mit der Auf- 
schrift „Rinderpest“ aufzustellen, und Wächter, welche die Beobachtung- 
vorstehender Verbote zu überwachen haben. 
§. 22. Für jeden Ort, wenigstens für jeden irgend größeren Ort 
ist für die Dauer der Seuche ein Ortskommissar (welchem nach Befinden 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.