Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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P 13. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel ent- 
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages allein der Vorstand 
des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch 
den Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen 
bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange 
versiegelt, bis der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat. 
§. 14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete 
an dem von dem Bundespräsidium bestimmten Tage vorzunehmen. 
§. 15. Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe 
nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein ein- 
heitliches, für das ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglement. 
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert 
werden. 
§ 16. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen 
und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden 
von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden 
von den Gemeinden getragen. 
§. 17. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der 
den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und 
in satthloffenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu ver- 
anstalten. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Ver- 
sammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, blei- 
ben unberührt. 
.§. 18. Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen 
Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von 
dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze für 
den Reichstag nebst den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen, Verord- 
nungen und Reglements ihre Gültigkeit. 
Urkundlich 2c. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
(Nr. 500) Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des 
orddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. Vom 28. Mai 1870. 
Der Bundesrath hat auf Grund des §F. 15. des Wahlgesetzes für 
den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 be- 
schlossen, das nachstehende, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahl- 
reglement zu erlassen. 6 
§. 1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbstständigen Guts- 
bezirk u. s. w.) ist gemäß §. 8. des Gesetzes und nach Anleitung des 
unter Litt. A. anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande 
(Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbstständigen Guts- 
bezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In 
derselben sind alle nach den S#. 1. 3. und 7. des Gesetzes Wahlberech- 
tigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den 
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