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der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen
vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung
ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
§. 13. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder
Oiskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt
werden.
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des
Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
#. 14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche
in die Wählerliste aufgenommen sind (F. 8. des Gesede).
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst
an der Wahl theilnehmen.
§. 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an
den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und
giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen
Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern
aufgestellt ist, seine Wohnung an.
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen
in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvor-
steher oder dessen Vertreter (I. 12. des Reglements), welcher denselben
uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.
Der Stimmzettel muß derart zusammenfaltet sein, daß der auf
ihm verzeichnete Name verdeckt ist.
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht
von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen ver-
sehen sind (§. 10. Absatz 2. des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurück-
zuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht
statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
§. 16. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe
jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten
Rubrik der Wählerliste.
§. 17. Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die
Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine
Stimmzettel mehr angenommen werden.
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und un-
eröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler,
bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht
ist C. 16. des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklä-
rung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
§. 18. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt
ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an
einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende
der Wahlhandlung aufbewahrt.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das
Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende
Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der
Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§. 16. des