Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen 
vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung 
ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. 
§. 13. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder 
Oiskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt 
werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des 
Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
#. 14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche 
in die Wählerliste aufgenommen sind (F. 8. des Gesede). 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst 
an der Wahl theilnehmen. 
§. 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an 
den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und 
giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen 
Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern 
aufgestellt ist, seine Wohnung an. 
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen 
in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvor- 
steher oder dessen Vertreter (I. 12. des Reglements), welcher denselben 
uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt. 
Der Stimmzettel muß derart zusammenfaltet sein, daß der auf 
ihm verzeichnete Name verdeckt ist. 
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht 
von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen ver- 
sehen sind (§. 10. Absatz 2. des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurück- 
zuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht 
statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden. 
§. 16. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe 
jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten 
Rubrik der Wählerliste. 
§. 17. Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die 
Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine 
Stimmzettel mehr angenommen werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und un- 
eröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung 
eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, 
bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht 
ist C. 16. des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklä- 
rung Dienlichen im Protokolle anzugeben. 
§. 18. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt 
ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an 
einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende 
der Wahlhandlung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das 
Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende 
Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der 
Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§. 16. des 
  
 
	        
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