Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

— 1447 — 
Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande 
zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist. 
19. Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit 
einem äußeren Kennzeichen versehen sind; 
2) gelimmete, welche keinen oder keinen lesbaren Namen ent- 
alten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un- 
zweifelhaft zu erkennen ist; "“ 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name 
einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
#§#. 20. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach F. 13. des 
Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, 
mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in wel- 
chem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklä- 
rung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresul- 
tats nicht in Anrechnung. 
§. 21. Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach §F. 20. des 
Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in 
Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, 
bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. 
§. 22. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter 
Littr. B. anliegenden Formular aufzunehmen. 
§. 23. Die Wahlkreise (§. 6. des Gesetzes) weist das unter Littr. C. 
anliegende Verzeichniß nach. 
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen. 
g. 24. Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen 
Wahlkommissar zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen. 
#. 25. Die Wahlprotokolle (§F. 22.) mit sämmtlichen zugehörigen 
Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber 
so zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe 
des dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vor- 
schrift verantwortlich. 
## 26. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl- 
kommissar auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm 
zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler, 
welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise 
zusammen und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an 
Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein 
t aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu ver- 
pflichten. 
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. 
§S. 27. In dieser Versammlung (§. 26.) werden die Protokolle 
über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die 
Resultate der Wahlen zusammengestellt. 
 
	        
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