Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

  
Anlage B. 
Verhandelt , den ten 18.. 
Behufs der auf heute anberaumten Wahl eines Abgeordneten 
zum Reichstage des Norddeutschen Bundes für den en Wahl- 
  
  
  
  
  
  
kreis des. war 
. (in dem aus der Ortschaft 
38.und 
bbestehenden Wahlbezirke Nr. 
E bes Kreises 
* U(des Amts) 
. Cin dem Wahlbezirke Nr. 
ber Stadt — *“3 
3F(Cdes Fleckennszzz;z —— 
3 ((der Gemeinde) 
der unterzeichnete — zum Wahlvorsteher ernannt. 
Derselbe hatte aus der Zahl der Wähler zum Protokollführer 
den 269.. und zu Beisitzern 2c. 1—6 
ernannt und zwei Tage vor dem Wahltermine eingeladen, beim 
Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes 
zu erscheinen. 
Dieselben hatten sich eingefunden, und der Wahlvorsteher er- 
öffnete die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags damit, daß 
er dieselben mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtete. 
Auf dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Platz nahm, 
wurde ein verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel 
(Wahlurne) aufgestellt, nachdem sich der Wahlvorstand über- 
zeugt hatte, daß dasselbe leer sei. 
Von den erschienenen Wählern trat jeder einzeln an den 
Tisch, an welchem der Wahlvorstand saß, nannte seinen Namen 
sowie seinen Wohnort (seine Wohnung) und übergab, sobald 
sein Name von dem Protokollführer in der Wählerliste auf- 
gefunden war, seinen zusammengefalteten Stimmzettel dem Wahl- 
vorsteher, welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische 
stehende Gefäß legte. 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
1) weil der auf denselben verzeichnete Name nicht verdeckt war, 
–# ½G[⅜0·. Stimmzettel. 
2) weilsse nicht von weißem Papier waren — ,, Stimm= 
zettel, 
3) weil sie mit einem zußern Kennzeichen versehen waren, 
–. . Stimmzettel, 
4) weil versucht wurde, mehr als Einen Stimmzettel abzuge- 
ben, die Stimmzettel von Wählernt). 
Der Protokollführer vermerkte die erfolgte Stimmabgabe jedes 
Wählers, indem er neben dem Namen desselben in der dazu 
bestimmten Rubrik der Wählerliste ein Kreuz machte. 
  
1) Zu durchstreichen, soweit die bezeichneten Fälle nicht vorgekommen sind.
	        
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