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6) Zum Art. 80. der Verfassung.
Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des Nord-
deutschen Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt
von den im Art. 80. festgesetzten, von den nachstehend genannten
Zeitpunkten an, nämlich:
vom 1. Juli 1871 an:
1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom
14. November 1867,
2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts-
hofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869;
II. vom 1. Jannar 1872 an:
1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder
Dienstlohns, vom 21. Juni 1869,
2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870.
Die Einführung des Gefetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest
betreffend, vom 7. April 1869 als Bundesgesetz bleibt für Württem-
berg der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus
der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4. sich ergebenden Beschrän-
kung von den im Art. 80. unter II. Nr. 4. genannten, auf das
Post= und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen.
Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öf-
fentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868 wird in Württemberg
vom Tage der Wirkfamkeit der Bundesverfassung an als Bundes-
gesetz eingeführt.
Art. 3. Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetz-
gebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens, be-
ziehungsweise Württembergs zur verfassungsmäßigen Zustimmung vor-
gelegt und nach Ertheilung dieser Zustimmung ratifizirt werden.
Der Austausch der Ratifikations-Urkunden soll im Laufe des Monats
Dezember d. J. in Berlin erfolgen.
So geschehen, Berlin, den 25. November 1870.
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht. Delbrück.
Türckheim. v. Suckow.
Verhandelt Berlin, den 25. November 1870.
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt Würt-
tembergs zu der, zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen
vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes abgeschlossenen Vertrages
haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten über nachstehende Punkte
verständigt:
1) Die in dem Protokoll d. d. Versailles den 15. November d. J.
zwischen den Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes, Badens
und Hessens getroffenen Verabredungen beziehungsweise von den Be-
vollmächtigten des Norddeutschen Bundes abgegebenen Erklärungen:
a) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung,
b) über den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft der Aus-
gaben für das Landheer,