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Anlage D.
Verzeichniß
der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der bestehenden Ver-
waltungs-Organisation nach den §§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. des
Wahlreglements zur Zeit zuständigen Behörden.
I. Königreich Preußen.
C. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wähler-
liste beginnt): der Minister des Innern.
S. 3. e über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.)
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.)
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestim-
mung des Wahllokals.)
1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schle-
sien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westphalen und Rheinprovinz:
auf dem Lande: der Landrath, in den Städten: der Ge-
meindevorstand (Magistrat);
2) in der Provinz Hannover: auf dem Lande, einschließlich der
amtssässigen Städte und Flecken: der Amtshauptmann, in den
selbstständigen Städten: der Magistrat;
3) in der Provinz Hessen-Nassau:
A. im Regierungsbezirk Kassel: a) im Kreise Gersfeld: der Land-
rath, b) in den Amtsbezirken Orb und Vöhl: der Amtmann, c) in
den übrigen Theilen des Regierungsbezirks: auf dem Lande:
der Landrath, in den Städten: der Gemeindevorstand (Bür-
germeister); ·
B. im Regierungsbezirk Wiesbaden: a) im Stadtbereiche Wies—
baden: der Gemeindevorstand (Bürgermeister), b) im Stadtbereiche
Frankfurt a. M.: im Stadtbezirke: der Magistrat, im Landge-
biete: der Landrath (Polizei-Präsident), c) im Kreise Biedenkopf:
der Landrath, d) in den übrigen Kreisen: der Amtmann;
4) in den Leohenollernsche Landen: der Oberamtmann.
S. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.)
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2e.)
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahl-
kommissars): die Regierungen,
in der Provinz Hannover: die Landdrosteien. (Greift ein Wahl-
kreis in den Bezirk zweier Landdrosteien ein, so bezeichnet der
Minister des Innern diejenige Landdrostei, welche nach den §#.
24. 34. und 35. zuständig ist.)
II. Königreich Sachsen.
§. 2. Das Ministerium des Innern. §#§. 3. 6. und 8. Die
Gemeinde-Obrigkeiten, zugleich für die in ihrem Bezirk belegenen exemten
Grundstücke. §&. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern.
III. Großherzogthum Hessen.
§. 2. Das Ministerium des Innern. ##. 3. 6. und 8. Die
Kreisämter. §#§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern.