Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

— 136 — 
XXI. Sreie und Hansestadt Lübeck. 
§. 2. Der Senat. §. 3. Der Bürgerausschuß. §. 6. Der 
Senat. §. 8. Der Bürgerausschuß. §I§. 24. 34. und 35. Der Senat. 
XIII. Freie Hansestadt Bremen. 
S#§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35: die Deputation zur Leitung der 
Vertreterwahlen. 
XXIII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
89. 2. 3. 6. 8. und 24: die Centralkommission für die allgemeinen 
direkten Wahlen zur Bürgerschaft. &6. 34. und 35. Der Senat. 
— 
14. (Nr. 299.) Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. Vom 
2. Juni 1869. B.-G.-Bl. Nr. 19. S. 161. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen 2c., was folgt: 
§. 1. Bundesbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, 
welcher entweder vom Bundespräsidium angestellt, oder nach Vorschrift 
der Bundesverfassung den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu 
leisten verpflichtet ist. 
Auf Personen des Soldatenstandes findet dies Gesetz keine An- 
wendung 
§. 2. Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Bunde gehörigen 
Kasse oder eines dem Bunde gehörigen Magazins, oder die Annahme, 
die Aufbewahrung oder der Transport von, dem Bunde gehörigen oder 
ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Gegenständen obliegt, haben 
dem Bunde für ihr Dienstverhältniß Kaution zu leisten. 
§# 3. Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden Be- 
amten und die nach Maaßgabe der verschiedenen Dienststellungen zu re- 
gelnde Höhe der von ihnen zu leistenden Amtskautionen werden durch 
eine vom Bundespräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu 
erlassende Verordnung bestimmt. 
§. 4. Die Amtskaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten 
zu bestellen. Die Bestellung derselben durch eine andere Person ist zu- 
lässig, sofern dem Bunde an der Kaution dieselben Rechte gesichert wer- 
den, welche ihm an einer durch den Beamten selbst gestellten Kaution 
zugestanden haben würden. 
§. 5. Die Amtskautionen sind durch Verpfändung von auf den 
Inhaber lautenden Obligationen über Schulden des Bundes oder eines 
einzelnen Bundesstaates nach deren Nennwerthe zu leisten. 
Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfande. 
§. 6. Die Kautionen sind bei denjenigen Kassen, welche zur Auf- 
bewahrung derselben von der obersten Präsidial-Behörde bestimmt werden, 
niederzulegen. Die Niederlegung der Werthpapiere erfolgt einschließlich 
des dazu gehörigen Talons, beziehungsweise desjenigen Zinsscheins, an 
dessen Inhaber die neue Zinsschein-Serie ausgereicht wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.