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XXI. Sreie und Hansestadt Lübeck.
§. 2. Der Senat. §. 3. Der Bürgerausschuß. §. 6. Der
Senat. §. 8. Der Bürgerausschuß. §I§. 24. 34. und 35. Der Senat.
XIII. Freie Hansestadt Bremen.
S#§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35: die Deputation zur Leitung der
Vertreterwahlen.
XXIII. Freie und Hansestadt Hamburg.
89. 2. 3. 6. 8. und 24: die Centralkommission für die allgemeinen
direkten Wahlen zur Bürgerschaft. &6. 34. und 35. Der Senat.
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14. (Nr. 299.) Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. Vom
2. Juni 1869. B.-G.-Bl. Nr. 19. S. 161.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen 2c., was folgt:
§. 1. Bundesbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte,
welcher entweder vom Bundespräsidium angestellt, oder nach Vorschrift
der Bundesverfassung den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu
leisten verpflichtet ist.
Auf Personen des Soldatenstandes findet dies Gesetz keine An-
wendung
§. 2. Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Bunde gehörigen
Kasse oder eines dem Bunde gehörigen Magazins, oder die Annahme,
die Aufbewahrung oder der Transport von, dem Bunde gehörigen oder
ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Gegenständen obliegt, haben
dem Bunde für ihr Dienstverhältniß Kaution zu leisten.
§# 3. Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden Be-
amten und die nach Maaßgabe der verschiedenen Dienststellungen zu re-
gelnde Höhe der von ihnen zu leistenden Amtskautionen werden durch
eine vom Bundespräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu
erlassende Verordnung bestimmt.
§. 4. Die Amtskaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten
zu bestellen. Die Bestellung derselben durch eine andere Person ist zu-
lässig, sofern dem Bunde an der Kaution dieselben Rechte gesichert wer-
den, welche ihm an einer durch den Beamten selbst gestellten Kaution
zugestanden haben würden.
§. 5. Die Amtskautionen sind durch Verpfändung von auf den
Inhaber lautenden Obligationen über Schulden des Bundes oder eines
einzelnen Bundesstaates nach deren Nennwerthe zu leisten.
Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfande.
§. 6. Die Kautionen sind bei denjenigen Kassen, welche zur Auf-
bewahrung derselben von der obersten Präsidial-Behörde bestimmt werden,
niederzulegen. Die Niederlegung der Werthpapiere erfolgt einschließlich
des dazu gehörigen Talons, beziehungsweise desjenigen Zinsscheins, an
dessen Inhaber die neue Zinsschein-Serie ausgereicht wird.