Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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hat, kraft der dort geltenden Landesgesetzgebung der Landesregierung den 
kautionspflichtigen Beamten gegenüber beigelegt sind. 
Liegt der betreffende Ort im Bundesauslande, so sind für die vor— 
stehend erwähnten Rechte diejenigen Bestimmungen maaßgebend, welche 
in Anwendung gekommen wären, wenn der Beamte seinen dienstlichen 
Wohnsitz in Berlin gehabt hätte. 
§. 13. Nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses 
wird, sobald amtlich festgestellt ist, daß aus demselben Vertretungen nicht 
mehr zu leisten sind, die Kaution gegen Aushändigung des gutittirten 
Empfangsscheins, oder im Falle des Verlustes desselben, des gerichtlichen 
Amortisations-Dokuments zurückgegeben. 
Von der Beibringung des gerichtlichen Amortisations = Dokuments 
kann nach dem Ermessen der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten 
Dienstbehörde abgesehen werden. 
§. 14. Diejenigen Kautionen, welche vor dem Erlasse der im SF. 3. 
erwähnten Verordnung von den durch letztere für kautionspflichtig erklär- 
ten Beamten entweder dem Bunde oder für ein auf den Bund über- 
gegangenes Dienstverhältniß der Regierung eines Bundesstaates gestellt 
sind, haften vom Zeitpunkte des Erlasses jener Verordnung ab dem 
Bunde in dem durch die Bestimmungen dieses Gesetzes bezeichneten Um- 
fange. 
§. 15. Die dem Bunde vor dem Erlasse der im §. 3. erwähnten 
Verordnung gestellten Amtskautionen solcher Beamten, welche nach Inhalt 
jener Verordnung zur Kautionsleistung entweder überhaupt nicht, oder 
nur bis zu einer geringeren Höhe verpflichtet sind, werden zurückgegeben, 
beziehungsweise auf den in der Verordnung bestimmten Betrag ermäßigt. 
§. 16. Bundesbeamte, welche zur Zeit des Erlasses der im F. 3. 
erwähnten Verordnung in einem Dienstverhältnisse stehen, für welches 
es der Kautionsleistung nach den bis dahin geltenden Vorschriften ent- 
weder überhaupt nicht, oder nur in einer geringeren Höhe, oder in einer 
anderen als der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Art bedurfte, können, 
so lange sie in derselben dienstlichen Stellung ohne Gehaltserhöhung 
verbleiben, wider ihren Willen nicht dazu angehalten werden, nach 
Maaßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (§. 3.) 
eine Kaution zu stellen oder die gestellte Kaution zu erhöhen, beziehungs- 
weise durch eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Kaution 
zu ersetzen. Inwieweit ein solcher Beamter bei eintretender Gehalts- 
erhöhung verpflichtet ist, den Mehrbetrag des Gehalts ganz oder zum 
Theil zur Ansammlung der Kaution zu verwenden, wird durch die im 
§. 3. erwähnte Präsidial-Verordnung bestimmt. 
§. 17. Die vor dem Erlasse der im §F. 3. erwähnten Verordnung 
gestellten Amtskautionen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes nicht 
entsprechen, werden, sobald sie durch anderweite Kautionen ersetzt sind, 
zurückgegeben. 
Urkundlich 2c. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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