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hat, kraft der dort geltenden Landesgesetzgebung der Landesregierung den
kautionspflichtigen Beamten gegenüber beigelegt sind.
Liegt der betreffende Ort im Bundesauslande, so sind für die vor—
stehend erwähnten Rechte diejenigen Bestimmungen maaßgebend, welche
in Anwendung gekommen wären, wenn der Beamte seinen dienstlichen
Wohnsitz in Berlin gehabt hätte.
§. 13. Nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses
wird, sobald amtlich festgestellt ist, daß aus demselben Vertretungen nicht
mehr zu leisten sind, die Kaution gegen Aushändigung des gutittirten
Empfangsscheins, oder im Falle des Verlustes desselben, des gerichtlichen
Amortisations-Dokuments zurückgegeben.
Von der Beibringung des gerichtlichen Amortisations = Dokuments
kann nach dem Ermessen der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten
Dienstbehörde abgesehen werden.
§. 14. Diejenigen Kautionen, welche vor dem Erlasse der im SF. 3.
erwähnten Verordnung von den durch letztere für kautionspflichtig erklär-
ten Beamten entweder dem Bunde oder für ein auf den Bund über-
gegangenes Dienstverhältniß der Regierung eines Bundesstaates gestellt
sind, haften vom Zeitpunkte des Erlasses jener Verordnung ab dem
Bunde in dem durch die Bestimmungen dieses Gesetzes bezeichneten Um-
fange.
§. 15. Die dem Bunde vor dem Erlasse der im §. 3. erwähnten
Verordnung gestellten Amtskautionen solcher Beamten, welche nach Inhalt
jener Verordnung zur Kautionsleistung entweder überhaupt nicht, oder
nur bis zu einer geringeren Höhe verpflichtet sind, werden zurückgegeben,
beziehungsweise auf den in der Verordnung bestimmten Betrag ermäßigt.
§. 16. Bundesbeamte, welche zur Zeit des Erlasses der im F. 3.
erwähnten Verordnung in einem Dienstverhältnisse stehen, für welches
es der Kautionsleistung nach den bis dahin geltenden Vorschriften ent-
weder überhaupt nicht, oder nur in einer geringeren Höhe, oder in einer
anderen als der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Art bedurfte, können,
so lange sie in derselben dienstlichen Stellung ohne Gehaltserhöhung
verbleiben, wider ihren Willen nicht dazu angehalten werden, nach
Maaßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (§. 3.)
eine Kaution zu stellen oder die gestellte Kaution zu erhöhen, beziehungs-
weise durch eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Kaution
zu ersetzen. Inwieweit ein solcher Beamter bei eintretender Gehalts-
erhöhung verpflichtet ist, den Mehrbetrag des Gehalts ganz oder zum
Theil zur Ansammlung der Kaution zu verwenden, wird durch die im
§. 3. erwähnte Präsidial-Verordnung bestimmt.
§. 17. Die vor dem Erlasse der im §F. 3. erwähnten Verordnung
gestellten Amtskautionen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
entsprechen, werden, sobald sie durch anderweite Kautionen ersetzt sind,
zurückgegeben.
Urkundlich 2c.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.