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(Nr. 314.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der
Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten.
Vom 29. Juni 1869. B.-G.-Bl. Nr. 27 S. 285.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen auf Grund der Ö#§. 3., 7. und 16. des Gesetzes vom 2. Juni
d. J., betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl.
S. 161.), nach Einvernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des
Norddeutschen Bundes, was folgt:
Art. 1. Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen
verpflichtet:
I. Im Bereiche der Postverwaltung: a) die bei den Ober-Post-
kassen und den Postanstalten angestellten oder beschäftigten Beamten,
Unterbeamten und kontraktlichen Diener, mit alleiniger Ausnahme der
Orts-Postkassenkontroleure; b) Rendant, Kontroleur, Kassirer des Zei-
tungs-Debitskomtoirs in Berlin und diejenigen bei demselben angestellten
Beamten und Unterbeamten, welche mit der Kassenführung und Ausgabe
der Zeitungen, sowie mit der Verwaltung des Materials betraut sind;
c) der Vorsteher des Post-Montirungsdepots in Berlin; d) Führer von
Postdampfschiffen.
II. Im Bereiche der Telegraphenverwaltung: a) diejenigen Tele-
graphen-Inspectoren, Telegraphen-Direktionssekretäre, Telegraphensekretäre,
Obertelegraphisten und Telegraphisten, welche Stationsvorsteher sind, eine
Kasse führen oder Materialien verwalten; b) die sonstigen Verwalter von
Telegraphenstationen, sofern sie nicht etwa als Postbeamte bereits Kaution
geleistet haben; c) diejenigen Unterbeamten, welchen die Annahme, die
Aufbewahrung oder der Transport von Geld oder Materialien obliegt.
III. Im Bereiche der Verwaltung des Eichungswesens: der Ren-
dant der Kasse der Normal-Eichungskommission.
Art. 2. Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu
leistenden Kautionen beträgt:
I. Im Bereiche der Postverwaltung:
4) für den Rendanten des Zeitungs-Debitkomtoirs in Berlin und
die Rendanten der Ober-Postkassen. 3000 Thlr.,
2) für Kontroleur und Kassirer des Zeitungs-
Debitskomtoirs in Berlin, für Kassirer von
Ober-Postkassen, den Vorsteher des Post-Mon-
tirungsdepots und Führer von Postdampfschiffen 1000 „
3) für Buchhalter von Ober-Postkassen 3800 „
4) für Hülfsbuchhalter von Ober-Postkassen. 600 „
5) für Vorsteher von Post= oder Eisenbahn-Post-
ämtern von größerem Umfange. 3000 „
6) für Vorsteher von Post= oder Eisenbahn-Post-
ämtern von mittlerem Umfanggeg 1000 „
7) für Vorsteher von Postämtern geringeren Um-
fangs 600 „
8) für Expektanten aus der Zahl versorgungs=
berechtigter Offiziere auf Anstellung als Post-
amtsvorsteher während des Vorbereitungs-
und Probedienstees 300 „