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9) für Vorsteher von Postexpeditionen I. Klasse 400 Thlr.,
10) für Vorsteher von Postexpeditionen II. Klasse bts 300 „
11) für Ober-Postsekretäre und Postsekretärte500 „
12) für Postassistenten und Posteleoben 300 „
13) für Postexpedienten und Pestexpedienten An-
wärter 300 „
44) für Postexpeditionsgehülfen . 100,,
15)furPostUnterbeamte undkontraktliche Diener bis 200 „
II. Im Bereiche der Telegraphenverwaltung:
4) für Telegraphen = Inspectoten 500 bis 1000 Thlr.,
2) für Telegraphen-Oirektionssekretäre und
Telegraphensekretärte 300 „ 500 „
3) für Ober-Telegraphisten u. Telegraphisten 200 Thir.,
4) für Stationsverwalter, welche gemäß
Artikel 1, sub II. Lit. b. lautionspflich
tig sind, bis . .. 100 „
5) für Unterbemte 100 „
III. Im Bereiche der Verwaltung des Eichungswesens:
für den Rendanten der Kasse der Normal=
Eichungskommission. . . .. ... . . 16000 Thlr.
Art. 3. Die Eintheilung der Post- und Eisenbahn-Postämter
(Art. 2 sub I. Nr. 5. bis 7.), sowie die Bestimmung der Höhe der von
den Vorstehern der Postexpeditionen II. Klasse und von den Post-Unter-
beamten und kontraktlichen Dienern zu bestellenden Kautionen innerhalb
der im Art. 2. sub I. Nr. 10. und 15. bezeichneten Grenzen erfolgt
durch das General-Postamt des Norddeutschen Bundes. Die Höhe der
von Telegraphen-Inspektoren, Telegraphen= Direktionssekretären, Telegra-
phensekretären und Stationsverwaltern zu bestellenden Kautionen wird
innerhalb der im Art. 2. Sub II. Nr. 1. 2. und 4. bezeichneten Gren-
zen durch die General-Direktion brl Telegraphen des Norddeutschen
Bundes bestimmt.
Art. 4. Unterbeamten und kontraktlichen Dienern, welche die Kaution
auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von der vorgesetzten
Dienstbehörde ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution
nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen im Betrage von
Einem bis zu drei Thalern monatlich zu bewirken.
Soweit einzelnen Beamten vor dem Erlasse dieser Verordnung die
Beschaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch
Ratenzahlungen oder Ansammlung von Gehaltsabzügen gestattet ist, be-
wendet es bei den desfallsigen Festsetzungen.
Art. 5. Beamte, welche in dem im G. 16. Satz 2. des erwähnten
Gesetzes bezeichneten Falle sich befinden, haben den durch die Gehalts-
erhöhung ihnen arn galee Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansamm-
lung der Kaution zu verwenden. Die oberste Präsidialbehörde ist jedoch
ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränkten Vermögensverhältnissen
sich befinden, auf deren Antrag die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis
auf die Hälste des Betrages der Gehaltserhöhung zu gestatten.