Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der 
Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht. 
g. 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß ersolgen, ehe ein 
inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von 
dem ersten inländischen Inhaber (F. 5.) aus den Händen gegeben 
wird. 
§S. 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten 
inländischen Inhaber eines ausläundischen Wechsels ist gestattet, den mit 
einem inländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Ent- 
richtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu ver- 
senden und zur Annahme zu präsentiren. Der Acceptant eines unver- 
stenerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder ander- 
weiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben zu be- 
wirken. 
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgebiet bestimmtes 
Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur 
Einholung des Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant von der Ver- 
pflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des acceptirten 
Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch 
die weitere Benutzung desselben zum Indossiren ausgeschlossen wird. 
§. 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, 
Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist 
unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe be- 
stimmt ist. 
§. 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf 
welches eine Wechselerklärung — mit Ausnahme des Acceptes und der 
Nothadressen — gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses 
Gesetzes versteuerteu Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß 
erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem Aussteller der die Stem- 
pelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder, wenn letztere im 
Auslande abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den 
Händen gegeben wird. 
Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines 
versteuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zah- 
lung protestirt werden, so ist die Versteuerung desselben zu bewirken, 
ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. 
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikates 
oder des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte 
Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder 
daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes 
Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unterlasse- 
ner Versteuerung eines Wechselexemplars in Anspruch genommen 
wird. 
§. 10. Die Bestimmungen im §. 9. finden gleichmäßig auf Wech- 
selabschriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossamente, oder 
mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind. Jede 
solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate dessel- 
ben Wechsels gleichgeachtet. 
#. 11. Ist die in den §#. 6. bis 10. vorgeschriebene Versteuerung 
eines Wechsels, eines Wechselduplikates oder einer Wechselabschrift unter- 
 
	        
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