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ein schon einmal verwendetes Blanket, oder ein von einer Urkunde ab-
getrenntes Bundesstempelzeichen zu einer stempelpflichtigen Urkunde ver-
wendet, hat, außer der Strafe der Steuerhinterziehung, eine Geldbuße von
zehn bis zweihundert Thalern oder verhältnißmäßige Freiheitsstrafe verwirkt.
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke oder ein
verwendetes Blanket, von welchem die darauf gesetzte Schrift wieder ent-
fernt ist, veräußert, wird, insofern er nicht als Urheber des im vorher-
gehenden Satze vorgesehenen Vergehens oder als Theilnehmer an dem-
selben anzusehen ist, mit Geldbuße von Einem bis zwanzig Thalern oder
verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt.
S. 24. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmäßig zur
Anwendung auf die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen (Billets à
Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anwei-
sungen (Assignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkreditive und
Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zah-
lung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob dieselben in Form von
Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden.
Befreit von der Stempelabgabe sind: .
1)diestattderBaarzahlungdienenden,aufSichtzahlbarenPlatzan-
weisungen und Checks (d. i. Anweisungen auf das Guthaben des
Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause
oder Geldinstitute), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß
die Versteuerung erfolgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder
den Check aus den Händen giebt.
In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbar-
orte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen gleich-
geachtet werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach Maaßgabe der
örtlichen Verhältnisse 1);
2) Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur
im Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu
benutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird;
3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht zahl-
bare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt.
#. 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehen-
den Stempelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen gleichgestell-
ten Papieren (I. 24.) werden aufgehoben.
Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichge-
stellte Papiere gesetzten Indossamenten, Giro's und anderen Wechseler-
klärungen, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wech-
sel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Stempelabgaben nicht
weiter erhoben werden. »
8.26.SubjectiveBcfreiungenvonderBundesstempelabgabesm-
den nicht statt.
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes be-
stehenden subjektiven Befreiungen:) von der Wechselstempelsteuer, welche
auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den
Landesgesetzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus
4) S. Bekanntmachung v. 13. Dec. 1869 Nr. 393 III.
-¾ S. Bercnntmochung v. 13. Dec. 1869. Nr. 393 IV. *