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Süddeutsche und Niederländische
Währung 7 Gulden — 4 Rthlr. — Gr.
Bremer Louisd'or Thlr. 10 Thaler Gold -— 11 „ — „
Hamburg. Mark Banko 2 Mark -— 1 „ — „
Pfund Sterling 100 Pfund — 675 „ — „
Franks oder Lire 300 Frks. oder Lire — 80 — „
Oesterreich. Währung 150 Gulden — 85 —,,
desgleichen 1 Gulden (effektir)0 „% „ — „
Russische Währung. 100 Rub. Silber — 85 „ — „
desgleichen 1 Rub. Silb.ffektiv) — 1 „ 2 „
Nordamerikan. Währ. 1 Doller — 1 „ — „
desgleichen 4 Dollar (effektiv) = 1 „ 12½ „
Dänische Währung. 100 Thaler R. MW. -— 75 „ — „
Schwedische Währ. 1000 Thaler R. M. -— 375 „ — „
Finnische Währung. 1000 Mark — 269 „ — „
Spanische Währung. 8 Pesos fuertes de
20 reales de Vellon 11 „ — „
Portugiesische Währ. 1 Milröis 1½
2 „ *ii »
II.Zu8.13.Nr.2.desGesetzes.JnBezugaufdieArt
und Weise der Verwendung der Bundesstempelmarken zu Wechseln und
den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. w. (§. 24. des
Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten:
1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf
der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch un-
beschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar
unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf
der Rückseite befindet, dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke
kein zur Niederschreibung eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko-
Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt.
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein
Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder-
zuschreiben.
Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken
nicht ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der
letzteren bleibende leere Raum in der Höhe der Marke dergestalt
zu durchkreuzen, daß zu einem Indossamente oder sonstigen Ver-
merke neben der Marke kein Raum bleibt.
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens
die Anfangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, be-
ziehungsweise der Firma desjenigen, der die Marke verwendet, und
das Datum der Verwendung # Ziffern) mittelst deutlicher Schrift-
zeichen (Buchstaben oder Ziffern) ohne jede Rasur, Durchstreich-
ung oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (z. B.:
H., 7./1. 70., statt: Hamburg, 7. Januar 1870., E. F. M.
statt: Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt
Norddeutsche Vereinsbank).
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder
einzelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch
schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen.
Enthält der Kassationsvermerk mehr, als nach dem Vorstehenden