Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Süddeutsche und Niederländische 
Währung 7 Gulden — 4 Rthlr. — Gr. 
Bremer Louisd'or Thlr. 10 Thaler Gold -— 11 „ — „ 
Hamburg. Mark Banko 2 Mark -— 1 „ — „ 
Pfund Sterling 100 Pfund — 675 „ — „ 
Franks oder Lire 300 Frks. oder Lire — 80 — „ 
Oesterreich. Währung 150 Gulden — 85 —,, 
desgleichen 1 Gulden (effektir)0 „% „ — „ 
Russische Währung. 100 Rub. Silber — 85 „ — „ 
desgleichen 1 Rub. Silb.ffektiv) — 1 „ 2 „ 
Nordamerikan. Währ. 1 Doller — 1 „ — „ 
desgleichen 4 Dollar (effektiv) = 1 „ 12½ „ 
Dänische Währung. 100 Thaler R. MW. -— 75 „ — „ 
Schwedische Währ. 1000 Thaler R. M. -— 375 „ — „ 
Finnische Währung. 1000 Mark — 269 „ — „ 
Spanische Währung. 8 Pesos fuertes de 
20 reales de Vellon 11 „ — „ 
Portugiesische Währ. 1 Milröis 1½ 
2 „ *ii » 
II.Zu8.13.Nr.2.desGesetzes.JnBezugaufdieArt 
und Weise der Verwendung der Bundesstempelmarken zu Wechseln und 
den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. w. (§. 24. des 
Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 
1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf 
der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch un- 
beschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar 
unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf 
der Rückseite befindet, dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke 
kein zur Niederschreibung eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko- 
Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt. 
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein 
Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder- 
zuschreiben. 
Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken 
nicht ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der 
letzteren bleibende leere Raum in der Höhe der Marke dergestalt 
zu durchkreuzen, daß zu einem Indossamente oder sonstigen Ver- 
merke neben der Marke kein Raum bleibt. 
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens 
die Anfangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, be- 
ziehungsweise der Firma desjenigen, der die Marke verwendet, und 
das Datum der Verwendung # Ziffern) mittelst deutlicher Schrift- 
zeichen (Buchstaben oder Ziffern) ohne jede Rasur, Durchstreich- 
ung oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (z. B.: 
H., 7./1. 70., statt: Hamburg, 7. Januar 1870., E. F. M. 
statt: Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt 
Norddeutsche Vereinsbank). 
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder 
einzelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch 
schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen. 
Enthält der Kassationsvermerk mehr, als nach dem Vorstehenden 
 
	        
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