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erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der An-
fangsbuchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.)
so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorschriebenen Stücke
(Anfangsbuchstaben des Wohnortes und Namens, beziehungsweise
der Firma und Datum) auf der Marke sich befinden.
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der
an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil
durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet
worden sind, werden als nicht verwendet angesehen (F. 14. des Gesetzes).
III. Zu FS. 24. Nr. 1. des Gesetzes. Die nachstehend je unter
einer Nummer aufgeführten Plätze werden insofern als Ein Platz be-
trachtet, daß die an dem einen ausgestellten und an dem anderen zahl-
baren Anweisungen in Bezug auf die Wechselstempelabgabe als Platzan=
weisungen zu betrachten sind:
1) Hamburg und Altona, 2) Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neu-
stadt, 3) Elberfeld und Barmen, 4) Aachen und Burtscheid, 5) Frankfurt
a. M. und Bockenheim, 6) Saarbrücken und St. Johann, 7) Ernstthal und
Hohenstein, 8) Annaberg und Buchholz, 9) Bremerhafen und Geestemünde.
IV. Zu §. 26. des Gesetzes. Diejenigen, welche in den ein-
zelnen Staaten des Bundes von der Wechselstempelsteuer auf Grund
lästiger Privatrechtstitel befreit und nach Maaßgabe der Bestimmungen
im §. 26. des Gesetzes Erstattung der von ihnen fortan entrichteten
Wechselstempelbeträge aus der Bundeskasse in Anspruch zu nehmen be-
rechtigt sind, haben zuerst bis zum 15. April 1870 und ferner für jedes
Vierteljahr bis zur Mitte des darauf folgenden Monats eine Nachweisung
der in den verflossenen drei Monaten von ihnen entrichteten Wechsel-
stempelbeträge, deren Erstattung begehrt wird, dem Bundeskanzler-Amte
einzureichen. Die Nachweisung muß ein spezielles Verzeichniß der zu
erstattenden Abgabenbeträge, eine genaue Bezeichnung der Wechsel, wofür
dieselben entrichtet sind, und die Angabe der Eigenschaft, in welcher der
Antragsteller an dem Umlaufe derselben im Bundesgebiete Theil genommen
hat, sowie die Versicherung enthalten, daß der Antragsteller die Erstattung
des Stempelbetrages von anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels
oder von Kommittenten nicht zu fordern habe.
Es wird vorbehalten, nach Bewandniß der Umstände andere Fristen
zur Vorlegung der periodischen Nachweisungen zu bestimmen.
Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und
Justificirung der in die Nachweisung aufgenommenen Beträge erforder-
liche Auskunft dem Bundesrathe oder den von demselben beauftragten
Behörden oder Beamten zu ertheilen.
Bei Einreichung der ersten Nachweisung ist zugleich der Anspruch
auf Entschädigung selbst durch Angabe des lästigen Privatrechtstitels, wo-
rauf die bisherige subjektive Befreiung von der Wechselstempelsteuer in
dem betreffenden Staate beruht, unter Vorlegung der Beweismittel zu
begründen.
Berlin, den 13. Dezember 1869.
· Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung: Delbrück.