Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königl. 
Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anord— 
nung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegszustand auf den Frie- 
densfuß vollendet sein. 
Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch 
näher zu bestimmenden Tage, die Königl. Württembergischen Truppen 
das vierzehnte Deutsche Bundesarmeekorps mit ihren eigenen Fahnen 
und Feldzcichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Regimenter und 
selbstständigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende laufende 
Nummer in dem Deutschen Bundesheere neben der Numerirung im 
Königl. Württembergischen Verbande. 
Art. 4. Die Unterstellung der Königl. Württembergischen Truppen 
unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als 
Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden 
Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, 
daß es an der betreffenden Stelle heißt: 
„daß ich Sr. Maj. dem Könige während meiner Dienstzeit als Sol- 
dat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehor- 
sam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat ver- 
halten will. So wahr mir Gott helfe.“ 
Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der 
Offiziere und Beamten des Königlich Württembergischen Armeekorps 
erfolgt durch S. Maj. den König von Württemberg, diejenige des Höchst- 
kommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung 
Sr. Maj. des Königs von Preußen als Bundesfeldherr. S. Maj. der 
König von Württemberg genießt als Chef Seiner Truppen die Ihm 
Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden 
gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs= und Begnadigungs- 
recht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche 
über die Befugnisse des Armeekorpskommandanten, beziehungsweise des 
Königl. Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen. 
Art. 6. Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundes- 
verfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen 
und ihrer Dislozirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das 
Württembergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Glie- 
derung erhalten bleiben und im eigenen Lande dislozirt sein; eine hier- 
von abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, sowie die Dislozirung 
anderer Deutscher Truppentheile in das Königreich Württemberg soll in 
friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Sr. Maj. des Königs von 
Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung Süddeutscher 
oder Westdeutscher Festungen handelt. 
Art. 7. Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im 
Königreich Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Art. 65 
der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die Dem- 
selben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen inner- 
halb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintreten- 
den Falls mit dem König von Württemberg vorher in Vernehmen setzen; 
ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu ernennenden Offizier 
aus dem Königl. Württembergischen Armeekorps wählen will. 
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu ge-
	        
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