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c) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerung
aiztestherden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten
entsteht;
d) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem
Handlungsbevollmächtigten oder dem Handlungsgehülfen und
dem Eigenthümer der Handelsniederlassung, sowie aus dem
Rechtsverhältnisse zwischen einer dritten Person und dem-
jenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungsbevollmäch-
tigter aus einem Handelsgeschäfte haftet (Art. 55. des All-
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs);
e) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berufsgeschäften
des Handelsmäklers im Sinne des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuchs zwischen diesem und den Parteien entsteht;
f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus
denjenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten
des Rheders, des Korrespondent-Rheders und der Schiffsbe-
satzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den Scha-
densersatz im Falle des Zusummnenstodene von Schiffen, auf
die Bergung und Hülfeleistung in Seenoth und auf die An-
sprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen.
Ist nach den Landesgesetzen die Klage noch in anderen, als den
vorstehend unter Nr. 1. bis 3. bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten vor das Handelsgericht erster Instanz gewiesen, so sind auch diese
Rechtsstreitigkeiten als Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.
§. 14. Ist in Folge einer Klagenhäufung über eine Handelssache
und über eine andere Sache durch ein Erkenntniß zu entscheiden, so ist
die Zuständigkeit des Oberhandelsgerichts nur dann begründet, wenn der
Werth der Handelssache der höhere ist.
Dasselbe gilt, wenn in Folge einer Widerklage, welche mit der
Klage in einem und demselben Rechtsstreite zu erledigen ist, Handels-
sachen und andere Sachen den Gegenstand der Entscheidung bilden.
#. 15. Wird in einem zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandels-
gerichts gehörigen Rechtsstreite in Folge eines Sicherheitsarrestes oder
einer Zwangsvollstreckung von einem Dritten Widerspruch erhoben, so
ist für den aus einem solchen Widerspruche entstehenden Rechtsstreit das
Bundes-Oberhandelsgericht nur dann zuständig, wenn dieser Rechtsstreit
nach den Vorschriften des §. 13. ganz oder zum Theil zur Zuständig-
keit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehört.
Auch in Bezug auf Einwendungen, welche im Zwangsvollstreckungs-
verfahren von Seiten des Klägers oder des Beklagten erhoben werden,
ist das Bundes-Oberhandelsgericht nur insofern zuständig, als der in
Folge dieser Einwendungen entstandene Rechtsstreit nach den Bestim-
mungen des §F. 13. ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes-
Oberhandelsgerichts gehört.
§. 16. In den zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts
gehörenden Rechtssachen bestimmt sich das Prozeßverfahren auch bei die-
sem Gerichtshofe nach den für das Gebiet, aus welchem die Sache an
das Bundes-Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Prozeßgesetzen, soweit
nicht dieses Gesetz ein Anderes vorschreibt.
Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß Prozeßhandlungen, welche