Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

— 155 — 
in einem anderen Gebiete vorgenommen werden, hinsichtlich der Form 
nach dem Rechte des Orts ihrer Vornahme zu beurtheilen sind. 
§. 17. In denjenigen Gebieten, in welchen nach den daselbst gel- 
tenden Prozeßgesetzen das Rechtsmittel, über welches der oberste Ge- 
richtshof zu entscheiden hat, bei einem diesem nachgeordneten Gerichte 
instruirt wird, tritt dieses Verfahren auch in denjenigen Sachen ein, 
welche zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehören. In 
diesen Sachen sind die Akten nach beendigter Instruktion des Rechts- 
mittels an das Bundes-Oberhandelsgericht einzusenden. 
Der Beschluß des Gerichts, bei welchem das Rechtsmittel instruirt 
wird, die Akten an das Bundes-Oberhandelsgericht oder an den obersten 
Landesgerichtshof einzusenden, ist einer Anfechtung nicht unterworfen. 
§. 16. Ist das Rechtsmittel nach den für das Verfahren maaß- 
gebenden Prozeßgesetzen des betreffenden Gebiets bei dem obersten Ge- 
richtshofe zu instruiren, so erfolgt diese Instruktion auch in den zur 
Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehörigen Sachen nicht 
bei letzterem, sondern bei demjenigen obersten Gerichtshofe, dessen Zu- 
ständigkeit begründet sein würde, wenn eine andere, als eine Handels- 
sache vorläge und zwar in derselben Weise, als wenn dieser Gerichtshof 
auch für die Entscheidung zuständig wäre. 
Nach beendigter Instruktion hat der gedachte Gerichtshof, wenn er 
das Bundes-Oberhandelsgericht für zuständig erachtet, die Akten an dieses 
abzugeben. Findet nach den für das Verfahren maaßgebenden Prozeß- 
gesetzen eine mündliche Verhandlung vor der Entscheidung über das 
Rechtsmittel statt, so erfolgt diese mündliche Verhandlung bei dem Bun- 
des-Oberhandelsgerichte. — In den nach dem Rheinischen Prozeßrechte 
zu verhandelnden Sachen werden die Akten nach Eingang der Erwiderungs- 
schrift des Kassationsverklagten oder nach Ablauf der für die Nieder= 
legung dieser Schrift bestimmten Frist unter Beifügung eines schrift- 
lichen Requisitoriums des General-Staatsanwaltes an das Bundes-Ober- 
handelsgericht abgegeben. 
§. 19. Auf die nach dem Hannoverschen Prozeßrecht zu verhan- 
delnden Sachen finden die §§. 17. und 18. keine Anwendung. Die 
Nichtigkeitsbeschwerde ist in Gemäßheit des §. 435. der Hannoverschen 
Prozeßordnung zur Terminsbestimmung unmittelbar bei dem Bundes- 
Oberhandelsgerichte einzureichen. Erklärt sich das letztere für unzustän- 
dig, oder spricht der oberste Landesgerichtshof, wenn bei diesem die Nich- 
tigkeitsbeschwerde eingereicht und der Termin zur mündlichen Verhand- 
lung erwirkt ist, seine Unzuständigkeit aus, so sind die Akten im ersteren 
Falle an den obersten Landesgerichtshof, im zweiten Falle an das Bun- 
des-Oberhandelsgericht abzugeben. Bei dem Gerichtshofe, an welchen 
die Akten abgegeben sind, kann jede Partei, den Termin zur mündlichen 
Verhandlung erwirken. Die bisherigen Prozeßhandlungen bleiben in 
den bezeichneten Fällen wirksam, was insbesondere auch in Ansehung der 
rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gilt. 
§. 20. Ist nach den für das Verfahren maaßgebenden Prozeß- 
gesetzen bei der mündlichen Verhandlung eine Mitwirkung der Staats- 
anwaltschaft erforderlich, so wird diese durch ein von dem Präsidenten 
des Bundes-Oberhandelsgerichts zu ernennendes Mitglied des letzteren 
vertreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.