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währen, werden über die Offiziere des Königl. Württembergischen Armee-
korps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal= und Qualifika-
tions-Berichte nach Preußischem Schema aufgestellt und Sr. Maj. dem
Bundesfeldherrn vorgelegt. .
Art. 8. Zur Befördcrung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung
und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Ver-
abredung einige Königl. Württembergische Offiziere je auf 1—2 Jahre
in die Königl. Preußische Armee und Königl. Preußische Offiziere in
das Königl. Württembergische Armeekorps kommandirt.
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere
aus Königl. Württembergischen Diensten in die Königl. Preußische
Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabre-
dungen stattzufinden.
Art. 9. Der Bundesfeldherr, welchem nach Art. 63 das Recht
zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzel-
nen Kontingente zu überzeugen, wird die Königl. Württembergischen
Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspizi-
ren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Sr.
Maj. dem König von Württemberg bezeichnet werden sollen, in den
Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen.
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und per-
sönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württem-
berg mittheilen, welcher seinerseits dieselben abstellen und von dem Ge-
schehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt.
Art. 10. Für die Organisation des Königl. Württembergischen
Armeekorps sind — so lange und insoweit nicht auf dem Wege der
Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird — die derzeitigen Preuftichen
Normen maßgebend.
Es kommen demgemäß in dem Königreich Württemberg, außer
dem Norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom
9. November 1867, nebst der dazu gehörigen Militär-Ersatzinstruktion
vom 26. März 1868, insbesondere alle Preußischen Exerzier= und son-
stigen Reglements, Instruktionen und Reskripte zur Ausführung, nament-
lich die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die für
Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienst-
zeit, Servis-, Verpflegungs= und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w.,
über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militär-Erziehungs-
und Bildungswesen.
Ausgenommen sind von der Gemeinschaft in den Einrichtungen des
Königl. Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der Königl.
Preußischen Armee: die Militär-Kirchenordnung, das Militär-Straf-
gesetzbuch und die Militär-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen
über Eingquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungen, worüber in
dem Königreich Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Ein-
richtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzge-
bung in Geltung verbleiben.
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der
Verwaltung sind in dem Königl. Württembergischen Armeekorps dieselben
wie in der Königl. Preußischen Armee. Die Bestimmungen über die
Bekleidung für das Königl. Württembergische Armeekorps werden von