— 19 —
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber
das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die
Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen
Eisenbahnen aufzustellen.
S. 4. Die Art. 48. bis einschließlich 52. der Bundesverfassung
finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich
Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post= und
Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Ge-
setzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die recht-
lichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofrei-
heiten und das Post-Taxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den
inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung
die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, end-
lich die Regelung des Post= und Telegraphen-Verkehrs mit dem Aus-
lande zu.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und Te-
legraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.
§. 5. Anlangend die Art. 57. bis 68. von dem Bundes-Kriegs-
wesen, so findet
Art. 57. Anwendung auf das Königreich Bayern;
Art. 58. ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig.
Dieser Art. enthält jedoch für Bayern folgenden Zusatz:
Der in diesem Art. bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern
in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegs-
wesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen
Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und
allein trägt.
Art. 59. hat gleich wie der Art. 60. für Bayern gesetzliche Geltung.
Die Art. ö1. bis 68. finden auf Bayern keine Anwendung.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
I. Bayern behält zunächst seine Militär-Gesetzgebung nebst den dazu
gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen 2c.
bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundes-
gesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Ver-
ständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte
Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und
sonstigen Bestimmungen.
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben
gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden,
wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militär-Etat des
Qeutchen Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres ausge-
etzt wird.
Dieser Geldbetrag wird im Bundes-Budget für das Königl.
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Ver-
ausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung
Bayern überlassen bleibt.
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach
Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundes-
heer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind.
2*