Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber 
das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die 
Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen 
Eisenbahnen aufzustellen. 
S. 4. Die Art. 48. bis einschließlich 52. der Bundesverfassung 
finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich 
Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post= und 
Telegraphenwesens. 
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Ge- 
setzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die recht- 
lichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofrei- 
heiten und das Post-Taxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den 
inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung 
die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, end- 
lich die Regelung des Post= und Telegraphen-Verkehrs mit dem Aus- 
lande zu. 
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und Te- 
legraphenwesens hat Bayern keinen Antheil. 
§. 5. Anlangend die Art. 57. bis 68. von dem Bundes-Kriegs- 
wesen, so findet 
Art. 57. Anwendung auf das Königreich Bayern; 
Art. 58. ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig. 
Dieser Art. enthält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: 
Der in diesem Art. bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern 
in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegs- 
wesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen 
Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und 
allein trägt. 
Art. 59. hat gleich wie der Art. 60. für Bayern gesetzliche Geltung. 
Die Art. ö1. bis 68. finden auf Bayern keine Anwendung. 
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
I. Bayern behält zunächst seine Militär-Gesetzgebung nebst den dazu 
gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen 2c. 
bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundes- 
gesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Ver- 
ständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte 
Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und 
sonstigen Bestimmungen. 
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben 
gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, 
wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militär-Etat des 
Qeutchen Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres ausge- 
etzt wird. 
Dieser Geldbetrag wird im Bundes-Budget für das Königl. 
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Ver- 
ausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung 
Bayern überlassen bleibt. 
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach 
Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundes- 
heer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind. 
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