Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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III. Das Bayer. Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil 
des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter 
der Militär-Hoheit Sr. Maj. des Königs von Bayern; im 
Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilisirung — unter dem 
Befehle des Bundesfeldherrn. 
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Ge- 
bühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle 
Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen 
herstellen. 
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradab- 
zeichen behält sich die Königl. Bayer. Regierung die Herstellung 
der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch 
Inspectionen von der Uebereinstimmung in Organisation, For- 
mation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegs- 
tüchtigkeit des Bayer. Kontingents Ueberzeugung zu verschaffen und 
wird sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über 
das Ergebniß dieser Inspectionen mit Sr. Maj. dem Könige von 
Bayern ins Vernehmen setzen. # 
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des 
Bayer. Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf Ver- 
Enlassung des Bundesfeldherrn durch S. Maj. den König von 
ayern. 
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Ver- 
einbarung geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die 
Militär-Bevollmächtigten in Berlin und München über die ein- 
schlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. 
Kriegs-Ministerien. 
IV. Im Kriege sind die Bayer. Truppen verpflichtet, den Befehlen 
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid ausgenommen. 
V. Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayer. Gebiete im In- 
teresse der gesanmtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege 
jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. 
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Be- 
festigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem 
seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit 
den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für 
sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligen- 
den Extraordinarien. 
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffent- 
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch 
den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die 
Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung 
werden durch ein Bundesgesetz geregelt. 
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in 
Wirksamkeit. 
6. 6. Die Art. 69. und 71. der Bundesverfassung finden auf die 
von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe 
der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72.,
	        
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