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III. Das Bayer. Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil
des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter
der Militär-Hoheit Sr. Maj. des Königs von Bayern; im
Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilisirung — unter dem
Befehle des Bundesfeldherrn.
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Ge-
bühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle
Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen
herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradab-
zeichen behält sich die Königl. Bayer. Regierung die Herstellung
der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch
Inspectionen von der Uebereinstimmung in Organisation, For-
mation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegs-
tüchtigkeit des Bayer. Kontingents Ueberzeugung zu verschaffen und
wird sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über
das Ergebniß dieser Inspectionen mit Sr. Maj. dem Könige von
Bayern ins Vernehmen setzen. #
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des
Bayer. Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf Ver-
Enlassung des Bundesfeldherrn durch S. Maj. den König von
ayern.
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Ver-
einbarung geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die
Militär-Bevollmächtigten in Berlin und München über die ein-
schlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp.
Kriegs-Ministerien.
IV. Im Kriege sind die Bayer. Truppen verpflichtet, den Befehlen
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid ausgenommen.
V. Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayer. Gebiete im In-
teresse der gesanmtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege
jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Be-
festigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem
seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit
den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für
sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligen-
den Extraordinarien.
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffent-
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch
den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die
Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung
werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in
Wirksamkeit.
6. 6. Die Art. 69. und 71. der Bundesverfassung finden auf die
von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe
der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72.,