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Königl. Bayer. Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt
find, Vollmacht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungs-
fällen zu vertreten.
Indem diese Erklärung von den Königl. Bayer. Bevollmächtigten
acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayer. Gesandten angewiesen
sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung all-
gemein Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den
Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten.
VIII. Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der
Bayer. Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die
unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in
Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern
eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der Bayer. An-
gelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei
Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes
der Bayer. Regierung eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu
ringen.
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Ver-
einbarung vorbehalten.
IX. Der Königl. Preuß. Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht
der Bayer. Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung
Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe.
X. Zu den Art. 35. und 38. der Bundesverfassung war man
darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereins-Verträge
auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier
ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten
Abgaben.
XI. Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von
Post= und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wah-
rung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden
außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden
sollen, und daß den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit an-
deren Staaten Verträge über das Post= und Telegraphenwesen abzu-
schließen, sofern sie lediglich den Grenzverkehr betreffen.
XII. Zu Art. 56. der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt,
daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln
lr sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu ver-
ehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an aus-
wärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das
Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswerth erscheinen
läßt, daß dies geschehe.
XIII. Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Nord-
deutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des
Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz
vom 21. Juli d. I., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der
Militär= und Marine-Verwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom
314. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht
vrne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden
nnen.