Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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XIV. In Erwägung der in Ziffer III. §. 5. enthaltenen Bestim- 
mungen über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf 
die Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart: 
§S. 1. Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, 
sowie die Fortikation von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf 
gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in 
vollkommen vertheidigungsfähigem Stande. · 
§. 2. Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres 
immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr 
mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten 
des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die 
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen 
Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz, 
Rastatt und Ulm in Kraft bleibt. 
§. 3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegen- 
wärtigen Kriege als solche aufgehoben. 
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, 
wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden 
Prinzipien behandelt. 
§# 4. Diejenigen Gegenstände des Bayer. Kriegswesens, Betreffs 
welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll 
nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbesondere die 
Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung, Garnisonirung, das 
Heslal. und Militär-Bildungswesen 2c. — werden durch dieselbe nicht 
berührt. 
Die Betheiligung Bayer. Offiziere an den für höhere militärwissen- 
schaftliche oder tchnßte Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes 
wird spezieller Vereinbarung vorbehalten. 
XV. Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden 
Materials ergeben sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wort- 
lautes der Bundesverfassung unter Ziffer II. §§ 1.—26. ein Irrthum 
unterlaufen ist, behalten sich die kontrahirenden Theile dessen Berichtigung 
vor. 
XVI. Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso ver- 
bindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines 
Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig 
ratifizirt werden. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870. 
v. Bismarck. Bray-Steinburg. Frh. v. Prankh. v. Lutz
	        
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