Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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dieser Verfassung erledigt sind,, desgleichen über die Kolonisation 
und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; 
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu 
verwendenden Steuern; 
3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichts-Systems, nebst 
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und 
unfundirtem Papiergelde; 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungs-Patente; 
6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels 
im Auslande, der Deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See 
und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom 
Bunde ausgestattet wird; 
8) das Eisenbahnwesen 1) und die Herstellung von Land= und Wasser- 
saßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen 
erkehrs: 
9) der Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten ge- 
meinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die 
Fluß= und sonstigen Wasserzölle; 
10) das Post= und Telegraphenwesen; 
41) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen 
in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt, 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, 
Handels= und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren?); 
à das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine; 
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei; 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Art. 5. Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes- 
rath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse 
rie- Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und aus- 
reichend. 
dem Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden 
gecchlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung 
eltung erlangen können. 
1) Vertrag vom 23. Novbr. setzt in III. §K. 1. Absatz 2. fest: 
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht 
und Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen, dann über 
das Post= und Telegraphenwesen erstreckt sich auf das 
Königreich Bayern nur nach Maßgabe der Abschnitt VII. 
Art. 42 — 46. enthaltenen Bestimmungen. 
2) Im Schlußprotokoll vom 23. Novbr. ad V. ist die Zusicherung gegeben, daß 
Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfs eines Allgemeinen Deut- 
schen Civil-Prozeß-Gesetzbuchs entsprechend betheiligt werde. 
Zugleich wurde in demselben Protokoll ad VI. als unbestritten vom Königl. 
Preußischen Bevollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bundeslegis- 
lative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen Staaten geltenden Gesetze 
und Verordnungen in so lange in Kraft bleiben und auf dem bisherigen Weg der 
Einzelngesetzgebung abgeändert werden können, bis eine bindende Norm vom Bunde 
ausgegangen ist. -
	        
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