Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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X. Konsulatwesen. 
Art. 56. Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht 
unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskon- 
sulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in 
ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landes- 
konsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden auf- 
gehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt 
vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten 
a 
als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe aner- 
kannt wird. 
XI. Reichs-Kriegswesen. 
Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus- 
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des 
Reiches sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig 
zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner 
Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Ver- 
theilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffent- 
liche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen 
der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Art. 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in 
der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, 
dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, 
die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgenden fünf Lebens- 
jahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher 
eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die 
allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als 
dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich 
diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung 
der Landwehrmänner gelten. 
Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird 
bis zum 341. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 
normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten 
gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres 
im Wege der Reichs-Gesetzgebung festgestellt. 
Art. 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen 
Reiche die gesammte Preuß. Militär-Gesetzgebung ungesäumt einzuführen, 
sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder 
Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, nament- 
lich also das Militär= Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militär= 
Strafgerichts-Ordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die 
Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, 
Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von 
Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die 
Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
	        
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