Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Ver- 
fahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetz- 
gebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seit- 
herigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und 
den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. 
Art. 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern 
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten 
Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen 
Theils von dem Bundesrathe erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfas- 
sung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt 
ist, hat auf Anrufen eines Theils der Bundesrath gütlich auszugleichen 
oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Er- 
ledigung zu bringen. 
Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizver- 
weigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht 
erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der 
Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates 
zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege 
anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, 
die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. 
  
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der 
Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 
44 Stimmen gegen sich haben. 
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit 
festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundes- 
staates abgeändert werden. 
 
	        
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