Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine 
und die im Art. 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe 
eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den- 
Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Ein- 
richtungen ausspricht. 
III. Bundesrath. 
Art. 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder 
des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, 
daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, 
Holstein, Nassau und Frankfurt 
# 17 Stimmen 
führt, Bayern 
Sachsen 
Württemberg 
Baden 
Hessen ...... 
ecklenburg-Schwerin·. 
Sachsen-Weimar 
Mecklenburg-Strelitz 
Oldenburnrg . 
Braunfchweig... 
Sachsen-Meiningen. 
Sachsen-Altenburg.. 
Sachsen-Coburg-Gotha 
Anhalt 
Schwarzburg-Rudolstadt 
Schwarzburg-Sondershausen 
Waldeck.. . . . . 
Reuß ädlterer Linie 
Reuß jüngerer Linie 
Schaumburg-Lippe 
Lipdbe. 
Lübeck . 
Bremen 
Hamburg 
#ddu— 
1— 
  
in Summa 58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bun- 
desrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der 
zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
Art. 7. Der Bundesrath beschließt: 
4) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von dem- 
selben gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen 
Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen, sofern durch Bundes- 
gesetz etwas Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der 
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
	        
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