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mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen!) und zu
empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die
Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein An-
griff auf das Bundesgebiet und dessen Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegen-
stände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Bandesgches=
gebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundes-
rathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages er-
forderlich.
Art. 12. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den
Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Art. 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages
findet alljährlich statt, und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der
Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath
berufen werden.
Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald
sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Art. 15. Der Vorsitz') im Bundesrath und die Leitung der Ge-
schäfte steht dem Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernen-
nen ist.
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes
vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Art. 16. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach
Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen,
wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von
letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
Art. 17. Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündi-
gung der Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben
zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidiums werden
im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlich-
keit übernimmt. «
Art. 18. Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat die-
selben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Ent-
lassung zu verfügen.
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates
stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege
der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegen-
über diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus
ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.
Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes-
pflichten nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Exekution an-
ehalten werden. Diese Exekution ist von dem Bundesrathe zu beschlie-
hen und von dem Bundespräsidium zu vollstrecken.
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4) Vergl= bezüglich Bayerns Nr. VII. VIII. des Schlußprotokolles v. 23. Nov.
Oben S. 22 flg.
2) In Nr. IX. des Schlußprotokolles ist Bayern das Recht eingeräumt, im
Falle der Behinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrath zu führen.