Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
steuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher
ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Ver-
fahrens durch Bundcsbeamte, welche es den Zoll= oder Steuerämtern
und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des
Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen werden
dem Bundesrathe zur Beschlußfassung. vorgelegt.
Art. 37. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der
emeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvor-
scnriften und Einrichtungen giebt die Stimmc des Präsidiums alsdann
den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vor-
schrift oder Einrichtung ausspricht.
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Art. 35. be-
zeichneten Abgaben, letztere soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen,
fließt in die Bundeskasse).
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
4) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhen-
den Steuervergütungen und Ermäßigungen;
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an dem gegen das Ausland
gelegenen Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle
erforderlich sind;
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er-
hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken be-
auftragten Beamten aufgewendet werden;
J) der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung, welche nach
den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bun-
desregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu
gewähren ist;
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammtein=
nahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete
tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bundes-
kasse fließenden Ertrage der Steuern an Branntwein und Bier und an
1) Da nach dem Vertrage vom 15. Nov. bezüglich Badens und Sübhessens,
dem Schlußprotokoll vom 25. Nov. 1. bezüglich Württembergs, dem Vertrage vom
23. Nov. bezüglich Bayerns die Gemeinschoft der Ausgaben für das Landheer erst
mit dem 1. Januar 1872 eintritt, so bleibt der Ertrag der oben bezeichneten Zölle
und Abgaben bis dahin den Staatskassen dieser Staaten und wird der Beitrag
dieser Staaten zu den Bundes-Ausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht wer-
den, wegen deren Feststellung dem in diesem Jahre zu berufenden Reichstage Vor-
lage gemacht werden wird.
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