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Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung
werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in
Wirksamkeit.
Ferner ist noch in besonderer Beziehung auf die Festungen im
Schluß-Protokoll ad XIV. Folgendes vereinbart:
§. 1. Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim
sowie die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete
auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen
in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande.
#. 2. Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres
immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr
mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten
des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen
Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz,
Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.
§. 3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwär-
tigen Kriege als solche aufgehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum,
wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegen-
den Principien behandelt.
#. 4. Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Be-
treffs welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende
Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbe-
sondere die Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung, Garni-
sonirung, das Personal= und Militär-Bildungswesen u. s. w. — wer-
den durch dieselbe nicht berührt.
Die Betheikigung Bayerischer Offiziere an den für höhere militär-
wissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des
Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.
Für Württemberzg gelten die Bestimmungen der Militärkonvention
von Versoilles, 21. November 1870.
Berlin, 25.
welche also lautet1):
Art. 1. Die Königl. Württembergischen Truppen als Theil des
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach
der (vereinbarten:)) Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Er-
satz= und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobil-
machung oder Kriegsbereitschaft.
Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königl.
Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anord-
nung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Frie-
densfuß vollendet sein.
Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch
näher zu bestimmenden Tage, die Königl. Württembergischen Truppen
das vierzehnte Deutsche Bundesarmeekorps mit ihren eigenen Fahnen
1) S. Bundes-Ges.-Bl. v. 1870 Nr. 51. S. 658.
2) S. das. S. 663, auch oben S.