Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung 
werden durch ein Bundesgesetz geregelt. 
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in 
Wirksamkeit. 
Ferner ist noch in besonderer Beziehung auf die Festungen im 
Schluß-Protokoll ad XIV. Folgendes vereinbart: 
§. 1. Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim 
sowie die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete 
auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen 
in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande. 
#. 2. Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres 
immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr 
mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten 
des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die 
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen 
Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz, 
Rastatt und Ulm in Kraft bleibt. 
§. 3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwär- 
tigen Kriege als solche aufgehoben. 
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, 
wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegen- 
den Principien behandelt. 
#. 4. Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Be- 
treffs welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende 
Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbe- 
sondere die Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung, Garni- 
sonirung, das Personal= und Militär-Bildungswesen u. s. w. — wer- 
den durch dieselbe nicht berührt. 
Die Betheikigung Bayerischer Offiziere an den für höhere militär- 
wissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des 
Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten. 
Für Württemberzg gelten die Bestimmungen der Militärkonvention 
von Versoilles, 21. November 1870. 
Berlin, 25. 
welche also lautet1): 
Art. 1. Die Königl. Württembergischen Truppen als Theil des 
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach 
der (vereinbarten:)) Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Er- 
satz= und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobil- 
machung oder Kriegsbereitschaft. 
Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königl. 
Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anord- 
nung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Frie- 
densfuß vollendet sein. 
Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch 
näher zu bestimmenden Tage, die Königl. Württembergischen Truppen 
das vierzehnte Deutsche Bundesarmeekorps mit ihren eigenen Fahnen 
1) S. Bundes-Ges.-Bl. v. 1870 Nr. 51. S. 658. 
2) S. das. S. 663, auch oben S.
	        
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