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das Gesetz, über den Unterstützungswohnsitz, vom 6. Juni 1870.
In Württemberg werden jedoch von den vorstehend genannten Ge-
setzen einige erst von nachfolgenden Zeitpunkten an als Bundesgesetze
Einzefohr, nämlich:
vom 1. Juli 1871 an:
4) das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14.
November 1867,
2) das Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts-
hofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869;
II. vom 1. Januar 1872 an:
1) das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder
Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869,
2) das Gesetz über die Ausgabe vom Papiergeld, vom 16. Juni 1870.
Die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest be-
treffend, vom 7. April 1869, als Bundesgesetz bleibt für Württemberg
der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der aus der Bestim-
mung im Abschnitt VIII. sich ergebenden Beschränkung von den im Artikel
80. unter II. Nr. 4. genannten, auf das Post= und Telegraphenwesen bezüg-
lichen Gesetzen.
Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffent-
lichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868, wird in Württemberg, vom
8 der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundesgesetz ein-
eführt.
In die Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirksamkeit
dieser Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die Wechselstempel-
steuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869.
Diie Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetze 1) zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze sich auf Ange-
legenheiten beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deut-
schen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
4) Nach Vertrag vom 15. November Schlußsatz ist allseitig anerkannt, daß zu
den im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des
Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21.
Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär= und Marine-
Verwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die
St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum
Bundesgeleßerwürde erklärt werden können. Dasselbe gilt für Würtiemberg, Schluß-
prot. a III.
8 U brigen ist zu Artikel 79. im Vertrage vom 23. November' 1870 III.
8. festgesetzt:
Die Uebergangs-Bestimmung des nunmehrigen Artikels 79. der Verfassung
findet auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Ze und der Nothwendigkeit
mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung
in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen keine Anwendung.
Die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundes-
gesetzen für das Königreich Bayern bleibt vielmehr, dont diese Gesetze auf An-
FPrlegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen
undes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.