II. Grundgesete.
A. Vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an geltend.
1. (Nr. 8.) Gesetz über das Paßwesen. Vom 12. Oktober 1867. B.-G.-Bl. v.
1867. Nr. 5. S. 33 ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustim-
mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
##. 1. Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bundes-
gebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen
innerhalb desselben keines Reisepapiers. ·
Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reisepapiere
ertheilt werden, wenn ihrer Befugniß zur Reise gesetzliche Hindernisse
nicht entgegenstehen.
. 2. Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim
Austritt über die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Auf-
enthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert
werden.
## 3. Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet,
sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.
#. 4. Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie anderere Legitima-
tionsUrkunden, welche von der zuständigen Behörde eines Bundesstaates
ausgestellt sind, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung
in dieser Beziehung enthalten, Gültigkeit für das ganze Bundesgebiet.
§. 5. Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere Behufs
der Visirung findet nicht statt.
6 6. Zur Ertheilung von Pässen an Bundesangehörige zum Ein-
tritt in das Bundesgebiet sind befugt:
1) die Bundesgesandten und Bundeskonsuln;
die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer
Bundesstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke
nicht vertreten sind;
3) ". lange solche noch vorhanden sind (Art. 56. der Bundesver-
assung), die Konsuln jedes Bundesstaates, soweit ihnen nach den
in demselben geltenden Bestimmungen diese Befugniß zusteht.