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Zur Ertheilung von Auslandspässen und Reisepapieren sonstigen
sind diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bun-
desstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugniß haben, oder welchen
dieselbe von Bundeswegen oder von den Regierungen der einzelnen Bun-
desstaaten fernerhin beigelegt wird.
K. 7. Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind übereinstim-
mende Formulare einzuführen und zu benutzen.
§. 8. Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabga-
ben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein
Thaler erhoben werden.
Die Gesandten und Konsuln sind befugt, Pässe stempel= und kosten-
frei auszustellen. In welchen Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt,
der Bestimmung der einzelnen Regierungen vorbehalten.
#§# 9. Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bun-
desstaates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen
oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit über-
haupt oder für einen bestimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach
bestimmten Staaten des Auslandes, durch Anordnung des Bundespräsi-
diums vorübergehend eingeführt werden.
§. 10. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868
in Wirksamkeit.
Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer Kraft.
Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe
und Reiserouten, sowie über die Kontrole neu anziehender Personen und
der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte.
Zu letzterem ae dürfen indessen Aufenthaltskarten weder ein-
geführt, noch, wo sie bestehen, beibehalten werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Baden--Baden, den 12. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
2. (Nr. 9.) Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre
Befugniß zur Führung der Bundesflagge. Vom 25. Oktober 1867.
B.-G.-Bl. v. 1867. S. 35.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen 2c., was folgt:
§. 1. Die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe
(Kauffahrteischiffe) der Bundesstaaten haben fortan als Nationalflagge
ausschließlich die Bundesflagge zu führen (Art. 54. und 55. der Bun-
desverfassung).
§#. 2. Zur Führung der Bundesflagge sind die Kauffahrteischiffe
nur dann berechtigt, wenn sie in dem ausschließlichen Eigenthum solcher
Personen sich befinden, welchen das Bundesindigenat (Art. 3. der Bun-
desverfassung) zusteht.