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Das Certifikat muß außerdem bezeugen, daß die nach §. 7. erfor-
derlichen Nachweisungen geführt sind, sowie, daß das Schiff zur Führung
der Bundesflagge befugt sei.
§. 9. Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffes, die
Bundesflagge zu führen, nachgewiesen.
Zum Nachweis dieses Rechts ist insbesondere ein Seepaß nicht er-
forderlich.
§. 10. Das Recht, die Bundesflagge zu führen, darf weder vor
der Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister, noch vor der Aus-
fertigung des Certifikats ausgeübt werden.
§. 11. Treten in den Thatsachen, welche in dem §. 6. bezeichnet
sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in
das Schiffsregister eingetragen und auf dem Certifikate vermerkt werden.
Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Bundesflagge
zu führen, verliert, ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löschen und
das ertheilte Certifikat zurückzuliefern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt
wird, daß es nicht zurückgeliefert werden könne.
§. 12. Die Thatsachen, welche gemäß §F. 11. eine Eintragung
oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich machen, sind von dem
Rheder binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem er
von ihnen Kenntniß erlangt hat, der Registerbehörde zum Zweck der
Verfolgung der Vorschriften des C. 11. anzuzeigen und glaubhaft nach-
zuweisen, betreffenden Falls unter Zurücklieferung des Certifikats.
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob:
4) wenn eine Rhederei besteht, allen Mitrhedern;
2) wenn eine Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für die-
selbe allen Mitgliedern des Vorstandes;
3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder ist,
für dieselbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern;
4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wo-
durch das Recht des Schiffes, die Bundesflagge zu führen, nicht
berührt wird, dem neuen Erwerber des Schiffes oder der Schiffs-
part.
# 13. Wenn ein Schiff, welches gemäß der Bestimmung des
§. 2. zur Führung der Bundesflagge nicht berechtigt ist, unter der
Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffes Geldbuße bis zu
fünfhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ver-
wirkt; auch kann auf Konfiskation des Schiffes erkannt werden.
§. 14. Wenn ein Schiff, welches gemäß §. 10. sich der Führung
der Bundesflagge enthalten muß, weil die Eintragung in das Schiffs-
register oder die Ausfertigung des Schiffscertifikats noch nicht erfolgt
ist, unter der Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffes Geld-
buße bis zu Einhundert Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe
verwirkt, sofern er nicht nachweist, daß der unbefugte Gebrauch der Bun-
desflagge ohne sein Verschulden geschehen sei.
# 15. Die im S. 14. angedrohte Strafe hat auch derjenige ver-
wirkt, welcher eine nach den Bestimmungen des §F. 12. ihm obliegende
Verpflichtung binnen der sechswöchentlichen Frist nicht erfüllt, sofern er
nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei,